Vermieterrechte bei Wechsel in StudentenWG

Vermieterrechte bei Wechsel in StudentenWG. Änderung in StudentenWG normal. Vermieterrechte daher eingeschränkt.

Der Fall:

Das Einkommen von Studenten ist meist recht mau und Wohnen ist, gerade derzeit, teuer. Da bietet es sich natürlich an sich Wohnraum zu teilen, also eine Wohngemeinschaft zu gründen.

Hier schloss ein Vermieter einen Mietvertrag mit drei Freundinnen. Dabei wusste er, dass alle drei studierten. Nach einiger Zeit wollte eine der Freundinnen ausziehen. Die WG machte sich also auf die Suche nach einem neuen Mitglied. Die verbleibenden zwei Bewohner waren auch fündig geworden und mit einem Kandidaten soweit glücklich, dass dieser hätte einziehen dürfen. Wäre da nicht der Vermieter gewesen.

Der war über die Entwicklung nämlich nicht so glücklich. Dabei wissen wir nicht, ob sich der Vermieter den Kandidaten überhaupt angesehen hat und der ihm nicht gefiel. Vielleicht ging es ihm auch ums Prinzip. Jedenfalls verweigerte er seine Zustimmung zur Änderung des Mietvertrages. In dem stand ja noch die Mitbewohnerin drin, die die WG mit ihren beiden Freundinnen gegründet hatte. Um die Änderung wirksam werden zu lassen musste daher die „Alte“ raus und die „Neue“ rein. Vertragsänderungen können aber nur dann vorgenommen werden, wenn alle Unterzeichner des Vertrages auch zustimmen. Auf eine Mitteilung vom Wechsel hat der Vermieter aber zunächst gar nicht reagiert.

Genaugenommen stimmt es aber gar nicht, dass es unbedingt der Vermieter sein muss, der zustimmt. Wenn ein Vertragspartner nämlich zustimmen müsste, das aber nicht tut, dann steht natürlich der Weg zu den Gerichten offen. Diesen Weg sind die Mieterinnen denn auch gegangen.

Der Vermieter hatte einen guten Punkt. Es ist sein Eigentum das er hier in die Hände anderer legt. Ist der Mieter erst einmal drin ist es auch so, dass die Möglichkeiten eines Vermieters zu prüfen wie der mit seinem Eigentum umgeht auch recht begrenzt sind. Daher hat er ein begründetes Interesse daran selbst zu entscheiden, wen er als Mieter in die Wohnung aufnimmt und wen nicht.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht sah das aber anders und gab der Klage statt. Danach musste das LG Darmstadt dazu entscheiden, wo die Sache das Zeichen 6 S 21/19 bekam.

Auch vor dem LG verlor der Vermieter. Es war der Meinung, dass eine studentische WG mit Ihrer Gründung bereits darauf angelegt ist, dass es da laufend Wechsel gibt. Die Lebensverhältnisse der Bewohner sind noch nicht gefestigt. Das führt zu häufigeren Änderungen. Vor diesem Hintergrund kann eine WG davon ausgehen, dass der Vermieter einem ihm mitgeteilten Wechsel zustimmt, wenn der nicht ausdrücklich widerspricht.

Ein Tipp:

Andere Berufungsgerichte sehen das anders. So etwa das Landgericht Berlin dessen Urteil zu einem vergleichbaren Fall Sie hier finden.

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