Unser Angebot im Wohneigentumsrecht
Unser Angebot im Wohneigentumsrecht wird durch Herrn Rechtsanwalt Sebastian Krieger wahrgenommen.
Eine WEG kann nur funktionieren, wenn zwischen den Eigentümern, aber auch zwischen Eigentümern und Bewohnern ein gutes Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme herrschen. Dies aber steht in einem Spannungsverhältnis zu den berechtigten Interessen der Beteiligten.
Diese Interessen können recht unterschiedlich sein. Teils haben die Mitglieder über bestimmte Dinge schlicht andere Ansichten. Teils aber verfügen sie aber auch über völlig andere finanzielle Voraussetzungen zur Umsetzung von Wünschen oder eine andere Bereitschaft finanzielle Lasten zu tragen.
Das WohnEigG
Um bei diesen oftmals sogar gegenläufigen Interessen eine Verwaltung zu ermöglichen, gibt der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern im WohnEigG Mittel und Werkzeuge an die Hand. Dabei möchte der Gesetzgeber die Betroffenen aber möglichst nicht gängeln. Die meisten Regeln des WohnEigG sind daher abdingbar, die Eigentümer können also andere Vereinbarungen treffen. So zum Beispiel zur Verteilung der Stimmen in der Eigentümerversammlung oder zur Aufteilung von gemeinsamen Kosten.
Die Teilungsvereinbarung
Diese abweichenden Regeln sind in der Teilungsvereinbarung zu treffen. Die Teilungsvereinbarung ist sozusagen die Verfassung der Gemeinschaft.
Eine WEG kann durch Neubau oder durch Umwandlung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden. Bei beiden Varianten begleiten wir Sie durch Beratung und Erstellen der Teilungsvereinbarung. Auch prüfen wir, ob eine WEG bei Ihnen überhaupt gegründet werden kann. Das öffentliche Baurecht könnte dem entgegenstehen.
Wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten ist es im Wohneigentumsrecht schwierig allgemeingültige Aussagen zu treffen. Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, werfen wir einen Blick in Ihre Teilungsvereinbarung. Auch können wir sie auf Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorgaben prüfen um festzustellen, ob die Grenzen überschritten wurden.
Die Eigentümerversammlung
Aktuelle Fragen die von den Eigentümern zu entscheiden sind, werden auf der Eigentümerversammlung besprochen und abgestimmt. Um sicherzustellen, dass jeder Eigentümer seine Interessen wahrnehmen kann, gibt es Regeln zur Einladung und zum Ablauf deren Einhaltung wir prüfen können.
Eigentümer müssen an der Versammlung nicht persönlich teilnehmen. Sollten Sie nicht selbst anwesend sein können oder wollen übernehmen wir dies für Sie.
Die Anfechtungsklage
Je nach Tragweite einer Entscheidung kann die Eigentümerversammlung Regelungen mit einfacher Mehrheit beschließen, oder überhaupt nicht. Was beschlossen werden kann ist meist anhand des schwammigen Begriffs der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ zu unterscheiden. Ob eine Entscheidung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht prüfen wir gerne für Sie. Zur Vermeidung unnötigen Streits innerhalb der Gemeinschaft sollten Sie sich hier bereits vor einem entsprechenden Antrag vergewissern.
Rechtswidrige Entscheidungen könne gerichtlich angefochten werden. Hierzu aber ist nicht viel Zeit. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Beschluss erhoben werden!
Der Verwalter
Die Durchführung der Beschlüsse und die regelmäßige Verwaltung obliegen einem Verwalter. Da er über fremde Gelder verfügen kann, ist er an strenge Regeln gebunden. Selbstverständlich gibt es aber auch Pflichten der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter, die diesem einklagbare Ansprüche geben und deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen können. Auch für die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters gibt es Vorschriften, die zu beachten sind.