Anspruch auf Übernahme neuer Mitbewohner in Hauptmietvertrag

Anspruch auf Übernahme neuer Mitbewohner in Hauptmietvertrag. Bei Auszug des Hauptmieters einer WG kein Anspruch.

 

Der Fall:

Sieben Personen gründeten eine Wohngemeinschaft in Berlin. Sie schlossen dafür einen Mietvertrag über eine Wohnung mit sieben Zimmern und 241 Quadratmetern. Im Laufe der Zeit zogen vier der sieben ursprünglichen Mieter aus. Das wurde im Verhältnis zum Vermieter aber nicht nachvollzogen. Man hat also beim Vermieter nicht um eine Änderung des Mietvertrages gebeten mit der die ausgezogenen Mieter aus dem Vertrag herausgenommen werden und die neuen Mitglieder der Wohngemeinschaft statt derer aufgenommen werden. Stattdessen schlossen die ehemaligen mit den neuen Untermietverträge.

Die aktuellen und die ehemaligen Bewohner die Wohnung wollten diese Situation bereinigen. Daher schrieben sie den Vermieter an und baten ihn um Austausch der Personen. Da aber wollte der Vermieter nicht mitmachen.

Er befürchtete auf diese Weise auf Schäden der Wohnung sitzen zu bleiben, weil er niemanden hatte gegen den er sie geltend machen kann. Sollte die Wohngemeinschaft eines Tages aufgelöst werden und müsste er bei Übergabe feststellen, dass Schäden bestehen, könnte er diese unter Umständen von niemandem ersetzt verlangen.

Ist von den ursprünglichen Mitgliedern nämlich keiner mehr da, trüge keiner die Verantwortung für Schäden, die vor dem Ausscheiden des letzten WG Gründers entstanden sind. Die sind ja nicht mehr da. Die Bewohner, die zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter aber in der Wohnung sind, hätten Verantwortung nur für die Schäden zu übernehmen, die in ihrer Zeit entstanden sind. Sie könnten daher einfach behaupten die Schäden hätten bereits vorgelegen als sie einzogen und der Vermieter bliebe auf dem Schaden sitzen.

Davon ließen sich die Mieter nicht überzeugen und erhoben Klage.

Die Entscheidung:

Für die war in zweiter Instanz das Landgericht Berlin zuständig, wo der Streit das Aktenzeichen 64 S 261/20 bekam. Es wies der Klage der Mieter ab.

Nach Ansicht des LG Berlin haben Mieter in Wohngemeinschaft auch dann keinen Anspruch auf Auswechslung einzelner Mieter, wenn der Vermieter bei Abschluss des ersten Vertrages wusste, dass in seiner Wohnung eine Wohngemeinschaft betrieben werden soll. Grundsätzlich nämlich hat jeder das Recht sich selbst auszusuchen mit wem er Verträge schließt. Die Interessen der Mieter aber sind durch die Möglichkeit der Untervermietung ausreichend geschützt.

Ein Tipp:

Andere Berufungsgerichte beurteilen eine solche Situation anders. So etwa das LG Darmstadt. Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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