Planungsstand zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung

Planungsstand zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung. Es bedarf zwar einer Planung, aber keiner konkreten.

 

Der Fall:

Mietskasernen sind meist nicht herausragend schön. Dafür aber sind die Mieten niedrig. Erreicht die Bewohner dann eine Modernisierungsankündigung des Vermieters, bricht nicht bei allen Freude aus. Zwar verbessert sich damit meist die Wohnsituation, doch machen die meisten Vermieter das nicht aus sozialer Überzeugung. Die Investitionen werden meist in erhöhte Mieten umgesetzt.

Dabei hat man als Vermieter aber ein paar Regeln zu beachten die die Mieter schützen sollen. Unter anderem sollen die abschätzen können wie die Nutzung ihrer Wohnung wann eingeschränkt sein wird, für wann sie also etwa bestimmte Räume freiräumen müssen, oder wann um halb acht in der früh die Handwerker vor der Tür stehen werden. Auch sollen Mieter abschätzen können, was finanziell auf sie zukommen wird.

Nun sind genauere Voraussagen zum wann und zu den Kosten erst möglich, wenn feststeht wer das machen wird und wieviel er bekommen soll. Der Handwerker wird den Zeitplanung dem Vermieter dann schon mitgeteilt haben. Auch hat er sich mit dem Vermieter auf einen Preis bzw. auf die Grundlage der Berechnung geeinigt.

So war denn auch der Mieterverein München der Meinung die Modernisierungsankündigung sei unwirksam, weil der Vermieter diese verschickt hatte, ohne die Aufträge bereits vergeben zu haben. Ja er hatte noch nicht mal eine Ausschreibung gemacht, sich also noch nicht auf die Suche nach Handwerkern gemacht.

Neben dem Argument des unzureichenden Planungsstandes monierte der Verein auch, dass zwischen der Ankündigung und dem geplanten Beginn der Maßnahmen elf Monate liegen sollten. Das war ihm zu lang. Um diesen Beitrag nicht zu überlasten, haben wir dieses Thema ein einem anderen Beitrag dargestellt. Den Link dazu finden Sie unten.

Die Entscheidung:

Nachdem das OLG München dem Verein hier Recht gegeben hatte, hob der BGH dieses Urteil auf, und wies die Klage ab. Dies unter dem Aktenzeichen VIII ZR 305/19.

Der BGH verweist darauf, dass das Gesetz vom Vermieter nur verlangt den voraussichtlichen Beginn mitzuteilen. Damit reiche es aus, wenn überhaupt Planungen vorliegen. Nur Angaben ins Blaue hinein und bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus.

Ansonsten würde die Durchführung zulässiger Modernisierungen zu sehr erschwert. Gerade bei großen Anlagen und umfangreichen Maßnahmen entsteht und unheimlicher Aufwand, wenn jede einzelne Maßnahme jedem betroffenen Mieter angekündigt werden muss. Ein ausreichend schwerwiegendes Interesse der Mieter steht dem nicht entgegen.

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