Keine Höchstfrist für Modernisierungsankündigung vor geplantem Beginn

Keine Höchstfrist für Modernisierungsankündigung vor geplantem Beginn. Vermieter kann hier frei planen.

 

Der Fall:

Eine große Wohnanlage sollte modernisiert werden. Die Vermieterin wollte den Mietern Balkone vor ihre Wohnungen setzen, die Wärmedämmung verbessern, die Fenster erneuern und noch so einiges mehr machen lassen. Bei einer großen Wohneinheit kann das ganz schön lange dauern. Hier waren für die Arbeiten insgesamt dreieinhalb Jahre geplant.

Als die Vermieterin soweit war, dass sie ungefähr wusste Wo Was Wann gemacht werden sollte, informierte sie Ihre Mieter. Diese Information erfolgte etwa elf Monate bevor der erste Arbeitsschritt ausgeführt werden sollte.

Mehrere der Mieter waren Mitglieder im örtlichen Mieterverein. Sie ließen sich dort beraten, wie sie mit der Situation am besten umgehen sollten. Ein Mieterverein darf, stellvertretend für alle Bewohner der Anlage, gerichtlich überprüfen lassen, ob Maßnahmen des Vermieters rechtlich in Ordnung sind, wenn er hier Zweifel hat. Solche Zweifel lagen beim Mieterverein vor. Unter anderem meinte dieser, die Ankündigung sei zu früh erfolgt.

Nun könnte man meinen je früher desto besser. Dann haben die Mieter ja mehr Zeit zu überlegen. Tatsächlich bringt das aber auch Probleme mit sich. So haben die Mieter nach Eingang einer Modernisierungsankündigung zum Beispiel das Recht sich dagegen zu wehren, wenn die Maßnahmen für sie eine besondere Härte bedeuten. Das aber müssten sie dem Vermieter spätestens in dem Monat mitteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt. Je mehr Zeit da bis zum Beginn der Maßnahmen liegt, desto höher ist das Risiko, dass eine Unzumutbarkeit noch eintritt, die sie dann nicht mehr geltend machen könnten.

Deswegen und wegen anderer Gründe haben Land- und Oberlandesgericht auch schon entschieden, dass die Ankündigung zeitnah zum Beginn der Maßnahmen erfolgen müsse. Unter anderem vom LG Berlin gibt es eine solche Entscheidung. Dieses können Sie auch auf unseren Seiten finden. Dabei ist Ihnen ein Link behilflich, den Sie am Ende dieses Textes finden.

Die Entscheidung:

Auch das OLG München stand auf dem Standpunkt eine Modernisierungsankündigung könne zu früh kommen und elf Monate seien zu früh. Anhand dieses Urteils konnte nun der BGH seine Rechtsansicht bekanntgeben. Die Sache hat dort das Aktenzeichen VIII ZR 305/19 bekommen.

Der BGH stellt dabei zunächst fest, dass der Gesetzeswortlaut unzweideutig keine Höchstfrist vorsieht. Aus der Gesetzesbegründung ließe sich erkennen, dass der Gesetzgeber eine solche auch nicht gewollt hat. Daher hob es das Urteil des OLG auf.

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Zum Urteil

Link zum anderslautenden Urteil des LG Berlin