Autokollision in der Waschstraße

Autokollision in der Waschstraße. Haftung eines Fahrers ohne Nachweis des Verschuldens nur möglich wenn des Auto „in Betrieb“.

Der Fall:

Kläger und Beklagter unseres heutigen Falles sahen Bedarf ihr Fahrzeug mal wieder sauber zu bekommen und fuhren hintereinander in eine Waschanlage. Diese zieht die zu reinigenden Wagen an einem Förderband durch die Anlage. Die Motoren sind dabei ausgeschaltet, so dass alleine die Waschstraße die Fortbewegung bewerkstelligt.

Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem vor ihm fahrenden Beklagten. Der Kläger sagte der Beklagte habe gebremst. Der Beklagte will das nicht gemacht haben. Weder der Beklagte noch dessen Versicherung wollten die Folgen für die Autokollision in der Waschstraße übernehmen. So rief der Kläger schließlich die Gerichte an.

Die Entscheidung:

Aufgrund einer Forderung von über € 5.000,00 war das Landgericht als erste Instanz zuständig. In diesem Fall das Landgericht Koblenz das ihr das Aktenzeichen 5 O 373/16 gab. Es wies die Klage ab.

Damit war der Kläger aber nicht einverstanden und schickte die Sache weiter an das Oberlandesgericht Koblenz. Das OLG schaute sich die Sache aber gar nicht weiter an. Es lehnte die Berufung ab, weil es von vornherein keine Aussicht auf Erfolg sah. Das Aktenzeichen lautete hier 12 U 57/19.

Für eine Haftung kamen zwei Paragraphen in Betracht. Da wäre zum einen der § 7 StVG. Er begründet eine Haftung ohne dass der Haftende etas falsch gemacht haben muss. Es reicht hier bereits aus, dass jemand etwas potentiell Gefährliches getan hat und diese Gefahr sich verwirklichte, ohne dass er gegen eine Regel verstoßen hat. Allein ein Auto zu fahren ist etwas gefährliches in diesen Sinne.

Die zweite Regelung ist § 823 BGB. Der sieht eine Haftung nur bei Verschulden vor. § 823 BGB schied für das Gericht aus. Zwar wäre es ein Fehlverhalten gewesen auf die Bremse zu treten, doch gab der Vorausfahrende das nicht zu. So hätte der Kläger das Bremsen beweisen müssen, was ihm nicht gelang.

Damit blieb nur noch § 7 StVG. Der greift aber nur ein, wenn der Schaden „beim Betrieb“ es Autos entstanden ist. Die Frage war also, ob das Durchziehen durch die Waschstraße ohne eigenen Antrieb das Auto im Betrieb lässt. Das hat das OLG aber nicht so gesehen. So schied auch diese Anspruchsgrundlage aus und der Kläger ging auch in der Berufung leer aus.

Ein Tipp:

Der Begriff des „im Betrieb“ – Seins des Straßenverkehrsrechts sollte nicht verwechselst werden mit dem Versicherungsrecht. Hier gelten andere Regeln. Dazu dürfen wir Sie hierhin weiterleiten.

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Für eine gerichtliche Sachverhaltsdarstellung sollten Sie das Urteil des Landgerichts lesen, zu dem wir hier verlinken.

Zum Urteil des Oberlandesgerichts geht’s hierlang.