Zweckentfremdung von Wohnraum bei berufsbedingter Abwesenheit

Zweckentfremdung von Wohnraum bei berufsbedingter Abwesenheit. Dauer der eigenen Wohnnutzung nicht entscheidend.

 

Der Fall:

Eine Stewardess auf Langstreckenflügen ist ein Paradebeispiel für berufsbedingte Reisetätigkeit. Da bietet es sich an die eigenen vier Wände immer kurzzeitig zu vermieten. Auf diese Idee ist auch eine Stewardess gekommen. Sie wollte ihre Eigentumswohnung in dem an hohen Mieten nicht gerade armen München vermieten. Um Kurzzeitmieter zu finden schaltete sie Inserate auf der Internetplattform Airbnb. Irgendwann hat die Stadtverwaltung von dem Nebengeschäft der Flugbegleiterin Wind bekommen.

Die hohen Mieten in München resultieren nicht daher, dass Mieter ist sie gerne bezahlen. Sie sind Folge des knappen Wohnraums. Um dem entgegenzuwirken hat die Stadt  die Zweckentfremdung von Wohnraum verboten. Nun ist München bei Weitem nicht einzige Stadt Deutschlands in der das Problem knappen Wohnraums besteht und die deswegen eine solche Satzung hat. Daher ist es auch für andere nicht uninteressant zu wissen, ob die Klage der Stewardess Erfolg hatte mit der sie gegen einen Bescheid der Stadtverwaltung vorgegangen war. Die Stadt München hatte sie nämlich angeschrieben und aufgefordert künftig nicht mehr an Touristen zu vermieten.

Die zuständige Stelle der Stadt handelte damit entsprechend dem Wortlaut der Satzung. Ziel der Satzung ist es solche Räume für Bewohner der Stadt zu erhalten, die als Wohnraum gebaut wurden. Ob dieser Zweck bei nur zeitweiser Vermietung an Fremde auch noch erfüllt ist und die Satzung deshalb angewendet werden kann mussten die Gerichte entscheiden. Die Stewardess hatte nämlich auf Erteilung einer Erlaubnis geklagt, die die Stadt ihr nicht hatte geben wollen.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht wollte der Stewardess die Erlaubnis ebenfalls nicht erteilen. Daher legte diese den Streit dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor, der der Sache das Aktenzeichen 12 ZB 19.369 und der Klage stattgab.

Nach Ansicht des VGH überwiegen hier die Interessen der Klägerin. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des offenen Wohnraums bestünde gar nicht. Die Nutzung durch die Klägerin als Wohnung auch nur für einen Teil des Jahres reiche aus. Da ihre Abwesenheit beruflich begründet ist kann nicht der Schluss gezogen werden sie nutze die Wohnung nicht als eigenes Heim. Dies jedoch wäre Voraussetzung für die Annahme eine Wohnung werde nicht entsprechend dem Wohnzweck genutzt.

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