Zwangsgeld gegen Erben wegen Berichtigung des Grundbuches

Zwangsgeld gegen Erben wegen Berichtigung des Grundbuches. Erben müssen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen.

 

Der Fall:

Verändern sich die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück muss das zuständige Grundbuchamt hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Bei einem Verkauf ist das kein Problem weil der Notar das übernimmt. Wechselt ein Grundstück aber im Rahmen einer Erbschaft den Eigentümer gibt es diese bequeme Möglichkeit für den Erben nicht. Da die Pflicht zur Information des Grundbuchamts aber nicht entfällt, muss der Erbe das selbst erledigen.

Von einem entsprechenden Antrag ist der Erbe auch dann nicht befreit werden, wenn das Grundbuchamt aus anderer Quelle vom Eigentumswechsel erfährt. Grundsätzlich kann ein Grundbuchamt einen Eigentumswechsel nämlich nicht aus eigenem Antrieb heraus eintragen. Dies soll das Risiko vermindern, dass einem Eigentümer das Eigentum am Grundstück einfach so entzogen wird. Kommt der Antrag aber nicht, kann das Grundbuchamt Zwangsgeld gegen den Erben verhängen.

Soweit war es in diesem Fall zwar nicht gekommen. Das Grundbuchamt hatte die Erben lediglich aufgefordert die Anträge für mehrere Grundstücke bis zu einem bestimmten Datum zu stellen. Dabei hatte es aber darauf hingewiesen, dass, sollte der Antrag nicht gestellt werden, ein Zwangsgeld von bis zu € 25.000,00 verhängt werden könne. Bereits gegen diese Aufforderung gingen die Erben vor.

Nach Einlegung der Beschwerde schlossen die beiden Erben vor einem Notar einen Vertrag mit dem sie regelten wie sie die Erbschaft auseinandersetzen und im Testament festgelegte Vermächtnisse erfüllen wollten. Dabei wurde auch besprochen wer welches der Grundstücke bekommt. Die Eintragung beider Erben aufgrund des Erbfalls würde daher bald auch wieder unrichtig und es müsste für jedes Grundstück Anträge beim Grundbuchamt gestellt werden. Dadurch würden doppelte Kosten entstehen. Die hielten dies für nicht zumutbar.

Die Entscheidung:

Die eingelegte Beschwerde landete zunächst einmal bei dem Grundbuchamt, das den Bescheid erlassen hatte. Es erhält damit die Möglichkeit noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls selbst Abhilfe zu schaffen. Das hat es in diesem Fall aber nicht getan.

Hilft es nicht ab, hat es die Sache weiterzuschicken. In diesem Fall an das zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf wo man der Akte das Zeichen 3 WX 192/20 gab. Hier hatte die Beschwerde dann Erfolg.

Dazu führte das Oberlandesgericht aus, dass die Pflicht zum Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs dann aufgeschoben ist, wenn es einen Grund zur Zurückstellung gibt. Ein solcher Grund ist der notariell geschlossene Vertrag, der eine baldige doppelte Entstehung von Gebühren für die Berichtigung des Grundbuches auslösen würde. Jetzt eine Eintragung zahlen zu müssen von der klar ist, dass sie bald wieder falsch sein wird ist tatsächlich umzumutbar.

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