Zustellung der Kündigung wenn Arbeitnehmer für länger im Ausland ist.

Zustellung der Kündigung wenn Arbeitnehmer für länger im Ausland ist. Hat er einen Briefkasten hier muss er ihn leeren

Der Fall:

Hier stritten sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer um die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitgebers erfolgreich zugestellt worden war und wenn, wann das passierte. Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn sie den zu Kündigenden erreicht. Wenn es um das Ende eines Arbeitsverhältnisses geht, ist der Zeitpunkt der Zustellung besonders wichtig. Der Gesetzgeber gibt dem Arbeitnehmer nämlich drei Wochen Zeit eine Klage gegen die Kündigung zu erheben. Tut er das nicht rechtzeitig, kann er dagegen nichts mehr unternehmen.

Nun ja – fast nichts.

Für Notfälle sieht das Gesetz nämlich doch noch vor, dass der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen kann. Das Gesetz sagt, dass der Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ die Klage nicht rechtzeitig erheben konnte.

Aber was heißt das genau?

Nun das muss man sich dann immer am Einzelfall ansehen. Der Arbeitnehmer war hier jedenfalls der Meinung, dass die Voraussetzungen  gegeben sind. Er war nämlich für längere Zeit im Ausland, als ihm die Kündigung in den Briefkasten geworfen wurde.

Hier sei darauf hingewiesen, dass eine Zustellung nicht erst dann erfolgreich ist, wenn der Empfänger ein Schreiben tatsächlich in den Händen hält. Wäre dem so, würden unliebsame Schreiben nie ankommen. In der Rechtsprechung ist daher geklärt, dass es ausreicht, wenn das Schreiben im richtigen Briefkasten landet. Dabei hilft dem Empfänger auch ein langer Auslandsaufenthalt nicht. Was kann der Absender dafür, wenn der andere mal eben für ein paar Monate abhaut?

Hier aber gab es noch ein paar Besonderheiten. So stritten die Parteien schon länger miteinander und beide hatten ihre Anwälte. Der Anwalt des Arbeitnehmers hatte seinen Kollegen gebeten ihm und nur ihm alle wichtigen Schreiben des Arbeitgebers von Anwalt zu Anwalt zu schicken. Das hatte der denn auch mit einer Kündigung getan, die drei Jahre vor der hier wichtigen Zustellung ausgesprochen wurde. Allerdings war das nur eine Mitteilung über eine an den Arbeitnehmer zugestellte Kündigung gewesen.

Auch hatte der Arbeitnehmer dem Mieter seines Hauses aufgetragen ihm alle Post nachzusenden. Er hatte dort früher selbst gewohnt. Leider aber nur einmal im Monat. Die Klagefrist war bereits rum als der die Kündigung erhielt. Nur Einschreiben und förmliche Zustellungen sollte der sofort an seinen neuen Wohnort in Katar schicken. Die Kündigung war aber in einem normalen Brief gekommen.

Der Arbeitnehmer war nun der Meinung, dass er alles getan habe um sicherzustellen, dass er über alles informiert würde. Mehr sei ihm nicht zumutbar gewesen.

Die Entscheidung:

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag auf Zulassung der Kündigungsschutzklage ab. Das Bundesarbeitsgericht war in der unter dem Aktenzeichen 2 AZR 493/17 geführten auch der Meinung, dass die Klage nicht zuzulassen sei. Maßstab für die Unzumutbarkeit sind nämlich nicht die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Arbeitnehmers. Ist er weg, muss er die Konsequenzen tragen.

Die Bitte seines Anwalts war auch nur eine Bitte. Eine solche kann aber die Gegenseite nicht vertraglich binden. Diese müsste dem schon zustimmen, was sie aber nicht getan hatte. Dies weder ausdrücklich noch dadurch, dass sie der Bitte nachgekommen wäre.

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