XX-HH 1933 – Kann ein Kennzeichen sittenwidrig sein?
Diese Kombination löst üble Assoziationen aus: XX-HH 1933 – Kann ein Kennzeichen sittenwidrig sein?
Der Fall:
Der Kläger erwarb ein Auto und wollte es anmelden. Auf der Behörde gab er als Wunschkennzeichen HH 1933 an. Der zuständige Beamte dachte sich wohl nichts dabei (jedenfalls wollen wir das hoffen) und teilte das Kennzeichen zu.
Der Kläger fuhr mit dem Auto und dem Nummernschild eine Weile durch die Gegend . Dann ist aber doch jemandem aufgefallen, dass man damit an schlimme Zeiten erinnern kann. Man lese Ziffernfolge als Jahreszahl, das erste „H“ als Abkürzung für „Heil“ und das zweite „H“ als Initiale für diesen größenwahnsinnigen Zwerg aus Braunau. Schon macht man mit einem Nummernschild eine sehr fragwürdige Aussage.
Dieser jemand beschwerte sich bei der Behörde, wo man die Sache nun genauso sah und das Kennzeichen einzog. Was wir nicht wissen ist, ob der Fahrzeughalter genau diese Aussage treffen wollte, oder ob er vielleicht 1933 geboren wurde und zufällig Hans Höcker heißt. Jedenfalls wollte er die Entscheidung des Amtes nicht hinnehmen und klagte.
So musste ein Gericht entscheiden, ob ein Kennzeichen sittenwidrig sein kann.
Das Urteil:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Sache unter dem Aktenzeichen 6 L 175/19 bearbeitet. Es kam zu der Ansicht, dass der durchschnittliche Deutsche beim Erblicken dieses Kennzeichens den Eindruck gewinnen würde, dass da einer den Beginn dieser dunklen Zeit feiern will. Das wiederum sah das Gericht als nicht in Ordnung an und beantwortete die Frage „Kann ein Kennzeichen sittenwidrig sein?“ mit Ja.