Wirkung eines Berliner Testaments bei Scheidungsantrag

Eheleute regeln Ihren Nachlass oft gemeinsam. Aber wie ist Wirkung eines Berliner Testaments bei Scheidungsantrag?

Der Fall:

Das OLG Oldenburg hatte über die Fortwirkung eines Berliner Testamtents nach Scheidung zu entscheiden.

Beim Berliner Testament setzen sich  Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Dabei ist die Vorschrift nach der ein Testament eigenhändig errichtet, also geschrieben sein muss, aufgehoben. Dies für den Fall, dass ein Ehepartner das Testament selbst geschrieben und auch unterschrieben hat. Der andere Partner muss dann nur noch selbst unterschreiben.

Die Frage der Wirkung des Testaments stellt sich ab Scheidungsantrag und Vorliegen der Voraussetzungen an sich nicht mehr. Das BGB sagt klar, dass es damit seine Wirkung verliert.

Im vorliegenden Fall aber haben sich die Partner nach Scheidungsantrag auf ein Mediationsverfahren geeinigt, in dem sie herausfinden wollten, ob sie es nicht doch noch  einmal miteinander probieren wollten. Dazu kam es aber nicht mehr, weil der Ehemann starb. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehepartner bereits seit drei Jahren getrennt. In dieser Zeit hatte der Ehemann ein anderes Testament verfasst.

Das OLG musste nun entscheiden, ob das Testament nun galt, oder nicht. Zu einem Ergebnis im Mediationsverfahren war es nicht mehr gekommen, konnte aber als Hinweis genommen werden, dass die zur Scheidung erteilte Zustimmung des Ehemannes zurückgenommen war.

Das Urteil

Das Gericht sah das anders. Das Mediationsverfahren war zwar ein „vielleicht“, der Rücknahme der Zustimmung zu Scheidung. Dieses aber reicht nicht aus. Zumindest nicht bei dem bereits dreijährgen Getrenntleben.

Da der Ehemann zwischenzeitlich ein anderes Testament verfasst hatte, war die Ehefrau enterbt und muss sich nun mit dem Pflichtteil begnügen.

Da ich auf die Pressemitteilug des Oberlandesgerichts nicht verlinken kann füge ich diese hier ein: #

Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam?

Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegen-seitig zu Erben einsetzen. Juristen sprechen von einem „Berliner Testament“. Es ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend.

Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Über einen solchen Fall hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein solches Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren aus-zusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Der 3. Senat bestätigte jetzt das Nachlassgericht Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiter-klärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden. Oberlandesgericht.

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Zur Pressemitteilung auf den Seiten des Landes Niedersachsen.