Wirkt Mängelanzeige noch wenn sie nach Ende des Vertrages kommt?
Wirkt Mängelanzeige noch wenn sie nach Ende des Vertrages kommt? Ist die Nutzungsentschädigung dann geringer?
Der Fall:
Die Hintergründe kennen wir nicht. Aber wir wissen, dass sich hier Vermieter und Mieter vor Gericht getroffen haben. Dabei ging es um die Höhe der Nutzungsentschädigung die der Vermieter vom Mieter wollte.
Wieso Nutzungsentschädigung? Das heißt doch Miete!
Nein! Die Miete ist das was der Bewohner der Wohnung bezahlt, wenn er einen gültigen Mietvertrag hat. Den hatte es hier auch mal gegeben. Aber einer der Vertragsparteien hat so schwerwiegend gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen, dass der andere den Vertrag ohne Frist beenden konnte. Das war in diesem Verfahren auch gar nicht strittig.
Auch waren sich die Streitparteien einig, dass die Mieter die Wohnung nach Ende des Vertrages nicht geräumt hatten. Sie blieben einfach darin wohnen und zwar für fast ein komplettes Jahr.
Nun beruht der Anspruch des Vermieters auf Geld auf dem Mietvertrag. Der aber war ja unzweideutig für diese Zeit gar nicht vorhanden. Es leuchtet ein, dass die rechtswidrige Weigerung ihre Bleibe an den Eigentümer zurückzugeben den Bewohnern keinen Vorteil von fast einer kompletten Jahresmiete geben kann. Deswegen haben Vermieter für diese Zeit einen Anspruch auf Nutzugsentschädigung.
Auch das war zwischen den Parteien nicht streitig. Die Mieter aber meinten die Nutzungsentschädigung müsste niedriger sein, weil die Wohnung einen Mangel hatte. Mängel in der Wohnung führen nämlich automatisch zu einer geringeren Zahlungspflicht.
Die Vermieter wiederum wollten das nicht gelten lassen weil die Mieter ihnen erst nach Ende des Vertrages von den Mängeln erzählt hatten. Als Mieter hat man nämlich die Pflicht seinen Vermieter über Mängel und Schäden zu informieren.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hatte den Klägern vollumfänglich Recht gegeben. Die ehemaligen Mieter haben das aber nicht akzeptiert und die Sache dem Landgericht Krefeld vorgelegt, wo sie das Aktenzeichen 2 S 65/16 bekam.
Vor dem Landgericht hatten die Kläger aber genauso vollumfänglich Erfolg wie vor dem Amtsgericht. Das Gesetz mindert die Miete weil der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt die Sache in Schuss zu halten. Dies aber ist eine Pflicht aus dem Mietvertrag und der besteht ja gar nicht mehr. Deshalb führt ein Mangel der während der rechtswidrigen Nutzung auftritt nicht zu einer Minderung der Nutzungsentschädigung und das gilt auch bei Mängelanzeige erst nach Ende des Vertrages.
Ein Tipp:
Die Nutzungsentschädigung ist nicht auf die vor der Vertragsbeendigung erzielte Miete beschränkt. Steigerungen der erzielbaren Miete die in der entsprechenden Gegend während der Mietzeit stattgefunden haben und nicht in Mieterhöhungen eingeflossen sind können hier mit geltend gemacht werden.