Wird der Mieter oder der Vermieter Kunde des Stromversorgers?

Wird der Mieter oder der Vermieter Kunde des Stromversorgers? Das hängt vom Bestehen eines Wohnungszählers ab.

Der Fall:

Ein Mieter zog neu in eine Wohnung ein. Dazu gehört natürlich auch der Anschluss und die Nutzung von Elektrogeräten. Das hat auch ganz wunderbar geklappt, weil der örtliche Grundversorger die Leitung zur Wohnung versorgt hatte. Ein Grundversorger ist ein Versorgungsunternehmen, das in der entsprechenden Gegend der Platzhirsch ist. Wählt man sich nicht bewusst einen Stromversorger aus, sondern nutzt einfach was aus der Leitung kommt, dann kommt der Vertrag immer mit dem jeweiligen Grundversorger zustande.

Das sorgt dafür, dass man sich um die Stromversorgung keine Gedanken machen muss. Gerade in Zeiten eines Umzugs hat man ja auch genug um die Ohren. Da das aber nicht bedeuten kann, dass der Strom kostenfrei ist, kommt der Liefervertrag eben mit dem Grundversorger zustande, der ihn dann auch in Rechnung stellt.

In diesem Fall richtete der die Rechnung nicht an den Mieter, sondern an den Vermieter. Der aber wollte den Verbrauch seines Mieters nicht zahlen und weigerte sich. Eine entsprechende Verpflichtung hatte er gegenüber seinem Mieter nicht übernommen. Im Mietvertrag stand davon jedenfalls nichts. Auch hatte die Wohnung des betroffenen Mieters einen eigenen Stromzähler. Der Versorger konnte dessen Verbrauch also einfach und genau feststellen.

Daraufhin erhob der Grundversorger Klage.

Die Entscheidung:

Der Grundversorger scheiterte in erster Instanz vor dem Amtsgericht und in zweiter Instanz vor dem Landgericht. Er wollte aber wohl eine Grundsatzentscheidung herbeiführen und rief daher den BGH an. Dieser gab dem Streit das Aktenzeichen VIII ZR 165/18.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ebenfalls ab. Er unterstrich, dass in solchen Fällen ein konkludenter Vertragsschluss gegeben sei. Konkludent heißt, dass der Wille zum Vertragsschluss nicht ausdrücklich in Wort oder Schrift kundgetan wird, sondern durch tatsächliches Handeln. Beim Versorger besteht dies darin die Leitung unter Spannung zu setzen. Beim Kunden darin den Strom zu nutzen. Hat ein Mehrparteienhaus nur einen Stromzähler für alle ist es der Vermieter, der konkludent handelt. Er sagt dem Versorger dadurch, dass er nur einen Zähler vorhält, dass alles über ihn laufen sollte.

Sind jeder Wohneinheit eigene Zähler zugeordnet, kann die Handlung dem jeweiligen Mieter zugeordnet werden. Er wird damit Vertragspartner.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil