Widerruf bei Vertragsschluss per Mail nach persönlichem Termin

Widerruf bei Vertragsschluss per Mail nach persönlichem Termin. Kein Widerruf auch bei nur grober Besprechung.

 

Der Fall:

Eine Hauseigentümerin wollte sich einen schönen Garten gestalten lassen. Sie wandte sich daher an einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Der war an dem Auftrag interessiert, und schickte, wie immer, Mitarbeiter vorbei. Mit diesen besprach die Hausherrin die Arbeiten. Zur Erstellung genauer Pläne kam es dabei aber nicht. Die Auftraggeberin hatte lediglich eine selbstgezeichnete Skizze übergeben.

Auch war über den Preis der Arbeiten allenfalls ungefähr gesprochen worden. Eine konkrete Zahl und weitere Bedingungen für den Vertragsschluss hatten die beiden beim Ortstermin noch nicht besprochen.

Einige Tage nach dem Termin bei der Auftraggeberin übersandte der Betrieb ein Angebot. Dieses Angebot nahm die Eigentümerin dann drei Wochen nach dem Ortstermin an. Ein Ergänzungsangebot, das auch per Post kam, hat sie später telefonisch akzeptiert.

Vor Beginn der Arbeiten hat der Garten- und Landschaftsbauer seine Rechnung versandt. Diese belief sich auf € 28.829,80. Die Eigentümerin bezahlte die Rechnung daraufhin.

Danach aber überlegte die Eigentümerin es sich anders. Sie stornierte den Auftrag und wollte das Geld das sie bezahlt hatte vom Unternehmer wieder zurück.

Da der sich keine Pflichtverletzung gegenüber der Eigentümerin zu schulden hat kommen lassen, half dieser das werkvertragliche Kündigungsrecht nicht. Dafür braucht es zwar keine Begründung, der Unternehmer kann aber beanspruchen, was er an dem Auftrag verdient hätte. Alles hätte die Eigentümerin daher nicht zurückbekommen.

Sie berief sich aber auf eine Vorschrift, die es einem Verbraucher erlaubt von einem Vertrag zurückzutreten, der über Telefon, Post oder Internet geschlossen wird. Der Unternehmer aber meinte, die seien hier nicht anwendbar, weil man sich doch vor Ort getroffen und besprochen hatte.

Die Entscheidung:

In der Berufung war für die Sache das Oberlandesgericht Schleswig zuständig. Dieses gab dem Streit das Aktenzeichen 1 U 122/20 und dem Unternehmer Recht.

Die Regelungen zum Fernabsatzvertrag setzen nämlich voraus, dass der Vertrag ausschließlich über diese Wege geschlossen und verhandelt wurde, und, dass der Unternehmer sich so organisiert, dass er sich auf den Fernabsatz ausrichtet. Der Umstand, dass der Unternehmer immer Ortstermine macht, und der Auftrag hier, wenn auch nur grob, im Garten der Bestellerin besprochen worden war, ließ das Widerrufsrecht wegen Fernabsatz entfallen. Ein Widerruf bei Vertragsschluss per Mail nach persönlichem Termin geht daher nicht.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger