Widerruf eines Vertrages über Treppenlift.

Widerruf eines Vertrages über Treppenlift. Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn er an Ihre Treppe anzupassen ist.

 

Der Fall:

Ein Anbieter von Treppenliften bewarb seine Produkte auf der firmeneigenen Homepage. Dabei informierte er nicht nur über seine Lifte, sondern gab auch Informationen zu den Rechten, die Kunden nach Abschluss eines Vertrages hätten. Dabei behauptete er, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nur für ein bestimmtes seiner Produkte gelten würde. Er begründete dies damit, dass in allen anderen Fällen eine Anpassung an die Gegebenheiten vor Ort nötig würden und in einem solchen Fall das Gesetz kein Widerrufsrecht vorsähe.

Eine Verbraucherzentrale sah das aber anders. Sie forderte den Hersteller auf diese Behauptung zu unterlassen. Stattdessen müsse er seine Kunden dahingehend aufklären, dass diese tatsächlich ein Widerrufsrecht haben. Auch wie lange es bestehe und in welcher Form es ausgeübt werden könne, wer der Adressat eines Widerrufs ist und wie man diesen erreichen könne.

Der Hersteller ließ sich von den entsprechenden Schreiben der Verbraucherzentrale nicht beeindrucken. Da wollte die Verbraucherzentrale ihn zwingen und erhob Klage.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht schloss sich der Rechtsauffassung des LG an und wies die Berufung ab. Die Verbraucherzentrale aber gab nicht auf. Sie zog zum BGH. Dort sah man sich die Sache unter dem Aktenzeichen I ZR 96/20 an.

Die Richter am BGH sahen es anders als ihre Kollegen in den Instanzgerichten. Dabei waren sich alle darin einig, dass eine entsprechende Informationspflicht besteht, wenn ein Widerrufsrecht gegeben ist. Knackpunkt des Falles war also die Frage, ob ein solches besteht.

Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich gegeben. Sagt ein Jurist grundsätzlich meint er, dass es auch Ausnahmen gibt. Eine dieser Ausnahmen hat der Gesetzgeber für den Fall geschaffen, dass ein Produkt geliefert werden soll, das nicht vorgefertigt ist und das nach einer individuellen Auswahl oder Bestimmung erst hergestellt werden soll, oder das auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden soll.

Ein Vertrag über den Verkauf, die Anpassung der Ware an die örtlichen Verhältnisse und die Montage hat Elemente eines Kaufes und eines Werkes. Wie er einzuordnen ist entscheidt sich nach dem Schwerpunkt und den hat der BGH bei der Anpassung gesehen. Daher stuft er einen solchen Vertrag als Werkvertrag ein, der nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger