Wertermittlung einer verkauften Nachlasssache?

Wertermittlung einer verkauften Nachlasssache? Verkauf lässt Erbenpflicht zur Wertermittlung nicht entfallen.

Der Fall:

Nach dem Tod einer Frau war eine Erbengemeinschaft zwischen ihrem Ehemann und drei weiteren Personen entstanden. Der Ehemann hatte seine Frau zur Hälfte beerbt. Die anderen drei zu je einem Sechstel.

Drei Jahre später verstarb dann auch der Ehemann. Er hatte in einem Testament jemanden eingesetzt, der außerhalb der Familie stand. Der trat nun für den Ehemann in die Erbengemeinschaft nach dessen Frau ein.

Seinen einzigen Abkömmling, eine Tochter, hatte der Ehemann damit enterbt. Als Abkömmling des Erblassers hatte sie aufgrund der Enterbung einen Anspruch auf den Erbteil. Vom Erben konnte sie daher die Auszahlung eines Geldbetrages verlangen. Dessen Höhe musste der Hälfte des Wertes dessen entsprechen, was sie als gesetzliche Erbin bekommen hätte, also dann, wenn ihr Vater sie nicht entwerbt hätte.

Die Tochter musste nun also in Erfahrung bringen, wie hoch das Vermögen des Vaters in dessen Todeszeitpunkt gewesen war. Hierzu war ihr der Erbe nach Ihrem Vater auskunftspflichtig

Der aber hatte, zusammen mit den anderen drei Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach der Ehefrau, den einzigen Wertgegenstand verkauft, den der Ehemann gehabt hatte. Es handelte sich um ein Grundstück für das sie € 65.000,00 bekommen hatten. Ob der Preis angemessen war, war aber alles andere als klar. Bereits vor dem Tod des Erblassers hatte man 2016 versucht die Erbengemeinschaft nach dessen Ehefrau aufzulösen. Dabei wurde das Grundstück auf € 245.000,00 geschätzt. 2017 lag eine andere Schätzung bei nur € 58.000,00 und Mitte 2018 dann bei € 120.000,00 bis € 175.000,00.

Die Tochter verklagte den Erben auf Wertermittlung des Grundstückes. Der aber war der Meinung dieser Anspruch der Tochter sei untergegangen, weil das Grundstück ja nicht mehr im Vermögen der Erbengemeinschaft stand.

Die Entscheidung:

Sie wurde vom BGH gefällt, der den Streit unter dem Aktenzeichen IV ZR 328/20 führte. Er gab der Tochter recht.

Andernfalls, so die Richter des BGH, könnte der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr nachweisen, dass ein Nachlassgegenstand für zu wenig Geld verscherbelt wurde. Für den Schaden, der einem Pflichtteilsberechtigten daraus enstehen würde, ist der aber nicht verantwortlich.

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