Werklohnberechnung bei Kündigung durch Besteller.

Werklohnberechnung bei Kündigung durch Besteller. Die Beweislast für die ersparten Aufwendungen liegt beim Besteller.

 

Der Fall:

Ein Bauherr wollte ein bestehendes Gebäude abbrechen lassen und neu bauen. Er hatte Bedarf an Erdbauarbeiten sowie an Spezialtiefbau, Maurerarbeiten und Stahlbetonarbeiten. Alle diese Arbeiten hat der Bauherr an das selbe Unternehmen vergeben, wobei sie die Geltung der VOB/B vereinbarten. Hierfür sollte er diesem € 1.666.000,00 brutto bezahlen.

Etwa einen Monat später kündigte der Bauherr den Vertrag. Das Bauunternehmen rechnete dann die Leistungen ab, die es bis dahin in Höhe von etwa € 40.000,00 erbracht hatte. Damit aber war der Bauunternehmer nicht zufrieden. Schließlich ist ihm ein Millionenauftrag wieder entzogen worden. Auch hierfür wollte er Geld sehen. Daher berechnete er neben den erbrachten Leistungen auch entfallene Vergütung.

Dabei zog er die Aufwendung ab, die er nicht hatte, weil er nicht auf der Baustelle anrücken musste. Da Bauen teuer ist, war das nicht wenig. Für die entgangene Vergütung wollte er etwa € 216.000,00 haben. Dies sind etwa 12 bis 13 Prozent der vereinbarten Forderung. Der Bauherr aber zahlte gar nichts. Daher verklagte der Bauunternehmer ihn sowohl auf Ausgleich der Rechnung für die erbrachten Leistungen, als auch auf Zahlung der Rechnung für die nicht erbrachten Leistungen.

Die Entscheidung:

Der Streit landete in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht in Düsseldorf. Das setzte sich unter dem Aktenzeichen 2 U 267/20 mit der Werklohnberechnung bei Kündigung durch Besteller auseinander.

Das Oberlandesgericht ging bei seinen Überlegungen davon aus, dass bei einer Kündigung durch den Besteller, die ohne wichtigen Grund erfolgt, der Unternehmer Anspruch auf die volle Vergütung hat. Darauf aber muss er sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das Gesetz und die VOB/B vereinfachen es dem Unternehmer, indem sie ihm 5% zusprechen, ohne dass er die ersparten Aufwendungen vorrechnen muss.

Will er mehr, muss er seine Kalkulation offenlegen. Ist der Besteller mit dieser Berechnung nicht einverstanden, muss er dem Gericht konkret darlegen welche Punkte der Kalkulation er aus welchen Gründen für falsch hält. Wenn sich der Unternehmer dann der Meinung des Bestellers nicht anschließt, muss einer beweisen, dass er Recht hat. Wer das ist, war hier stretig. Der Auftraggeber meinte, dass die 5%-Regelung bedeutet, dass der Unternehmer für alles beweispflichtig ist, was über den Betrag hinausgeht, der sich aus den 5% ergibt. Dem aber folgte das Gericht nicht. Es meint der Auftraggeber müsse beweisen, dass seine Rechnung stimmt. Da er das nicht konnte, verlor er das Verfahren.

Kontaktieren Sie uns