Wegfall des Eigenbedarfs nach Kündigung.

Wegfall des Eigenbedarfs nach Kündigung. Vermieterpflicht zu Mitteilung und Fortsetzung des Mietvertrages.

 

Der Fall:

Die Vermieterin war in unserem Fall eine Gesellschaft. Einer der Gesellschafter wandte sich an die Gesellschaft. Er sagte seine Tochter würde eine Wohnung benötigen und er möchte ihr eine der Wohnung zur Verfügung stellen, die der Gesellschaft gehörten. Daraufhin kündigte die Gesellschaft einem ihrer Mieter wegen Eigenbedarfs.

Der Mieter zog aber nicht aus, so dass die Gesellschaft auf Räumung klagte. Um dieses Verfahren geht es hier aber nicht. Für den Zusammenhang ist es nur wichtig zu wissen, dass man sich im Räumungsprozess auf den Auszug des Mieters einigte. Dieser sollte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Der Mieter hatte eine noch nicht gebaute Wohnung gekauft, in die er einziehen wollte. Da der Bau etwas länger dauerte als erwartet, zog er nicht zum vereinbarten Datum aus. Bis er raus war dauerte es fast noch ein halbes Jahr.

Als er raus war stellte er fest, dass nach ihm gar nicht die Tochter des Gesellschafters einzog. Die brauchte die Wohnung da nicht mehr. Der Mieter ging daher davon aus, dass der Eigenbedarf von Anfang an nur vorgetäuscht wurde. Zumindest aber hätte der Vermieter ihn vom Wegfall informieren müssen. Deshalb wollte er von der Gesellschaft Schadenersatz haben. Diesen bezifferte er auf immerhin € 32.626,23.

Da die Gesellschaft nicht bereit war freiwillig auch nur einen Euro zu bezahlen verklagte der ehemalige Mieter sie.

Die Entscheidung:

Da Grundlage für den Anspruch ein Mietverhältnis war, war das Amtsgericht zuständig. Es sah einen Anspruch aber nur für Umzugskosten und einen neuen Telefonanschluss. Das waren nur etwa 10% der Forderung. Es fehlten die Maklerkosten, die ihm dann das Berufungsgericht zusprach.

Der Streit ging weiter, bis er beim Bundesgerichtshof lag. Er bekam dort das Aktenzeichen VIII ZR 238/18. Die Gesellschaft wollte die Abweisung der gesamten Klage erreichen, womit sie auch Erfolg hatte.

Der BGH sah keinen Grund für einen Schadenersatzanspruch. Der nämlich setzt ein Fehlverhalten des Vermieters voraus. Dabei kann eine Pflicht zur Mitteilung über den Wegfall des Eigenbedarfs zwar gegeben sein. Der besteht aber nur bei Wegfall vor Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Berufungsgericht hatte sie aber bis zum Ende der Frist ausgedehnt, auf sich die Parteien im Räumungsprozess geeinigt hatten und das hat der BGH nicht zugelassen.

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