WEG Wer macht Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel?
WEG Wer macht Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel? Diese Pflicht trifft alten Verwalter auch nach Vertragsende.
Der Fall:
Ein Wohnungsverwalter konnte seine Kunden einer Münchner Anlage wohl nicht zufrieden stellen. Jedenfalls entschieden die Eigentümer auf einer Versammlung Anfang 2015, dass dieser Verwalter abberufen wird, und dass ein anderer die Verwaltung der Anlagen übernehmen solle. Was die Eigentümer von der geschassten Verwalterin aber noch wollten war die Erstellung der Endabrechnung für das abgelaufene Jahr 2014.
Die alte Verwalterin sah das aber nicht ein. Die Eigentümer hatten ja schließlich kund getan nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten zu wollen und extra Geld sollte es für die Arbeit auch keines geben. Vielleicht war da ´ne ganze Menge persönlicher Ärger dabei als sie sich weigerte das letzte Jahr abzurechnen für das sie noch verantwortlich gewesen war. Jedenfalls tat sie es nicht.
Die Abrechnung musste aber erstellt werden. So sah sich halt die Nachfolgerin die Unterlagen zum Jahr 2014 an und erstellte aus diesen die Jahresabrechnung. Für das Jahr 2014 war die aber noch gar nicht bestellt gewesen. Sie war daher der Meinung, dass diese Arbeit nicht von dem Verwaltungsauftrag ab 2015 umfasst gewesen war. Die hier erbrachten Leistungen stellte sie der Wohneigentumsgemeinschaft daher in Rechnung.
Die Gemeinschaft war der gleichen Meinung wie die neue Verwalterin. Sie beglich die Forderung daher, wollte auf den Kosten aber nicht sitzen bleiben und schickte die Rechnung an die alte Verwalterin. Die aber war weiterhin der Ansicht, dass ihr Vertrag mit der Gemeinschaft geendet hatte und sie daher zu gar nichts mehr verpflichtet gewesen sei.
So zog die WEG vor Gericht.
Die Entscheidung:
Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte auch keinen Erfolg. So bekam der Bundesgerichtshof die Sache auf den Tisch und gab ihr das Aktenzeichen V ZR 89/17. Erfolg hatte die Beklagte aber auch hier nicht.
Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung war spätestens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, also mit Ablauf des 31.12.2014 entstanden. Daher war der Verwalter zuständig, der am 01.01.2015 das Amt innehatte. Das war noch die alte Verwalterin gewesen. Diese Verpflichtung des alten Verwalters wird mit seinem Recht flankiert die Unterlagen zum Jahr 2014 einzusehen.