WEG Verwaltervollmacht für Maßnahmen der Instandsetzung- und haltung

WEG Verwaltervollmacht zu Maßnahmen der Instandsetzung- und haltung. Bei ausreichender wertmäßiger Begrenzung möglich.

 

Der Fall:

Eine WEG hatte einen neuen Vertrag mit einem professionellen Verwalter schließen wollen. Einigen der Eigentümer war daran gelegen den Aufwand der gemeinsamen Verwaltung  eher gering zu halten. Daher stimmten sie einer Klausel im Verwaltervertrag zu, nach der dieser berechtigt sein sollte Aufträge ohne Rücksprache mit den Eigentümern zu erteilen. Es war eine Verwaltervollmacht für Maßnahmen der Instandsetzung- und haltung.

Nun kann das schnell sehr teuer werden. Um die Kontrolle nicht unbegrenzt aus der Hand zu geben, begrenzten die Eigentümer das Auftragsvolumen im Einzelfall auf € 4.000,00. In einem Jahr durften auch bei mehreren vergebenen Kleinaufträgen in der Summe nicht mehr als € 8.000,00 anfallen.

Die Anlage verfügte über siebzig Einheiten. Zwar wissen wir nicht was die Teilungsvereinbarung über die Kostenverteilung sagte, ob sie also pro Einheit oder vielleicht pro Wohnungsgröße verteilt werden, oder ob man sich ganz was anderes ausgedacht hat. Bei 70 Wohnung aber kann man wohl grob sagen, dass sich die Belastung des einzelnen Eigentümers bei den vorgeschlagenen wertmäßigen Begrenzungen in Grenzen gehalten hätte.

Ob es einzelnen Miteigentümern trotzdem zu teuer zu werden drohte, oder ob sie die Kontrolle aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht aus der Hand geben wollten, wissen wir nicht. Jedenfalls hatten nicht alle Eigentümer für den Vertrag gestimmt. In ihrer Ablehnung aber waren sie sich mit der Mehrheit nicht einig. Der beantragte Beschluss wurde also gefasst.

Von denjenigen, die gegen den Vertrag gestimmt hatten, wollten nicht alle die Entscheidung hinnehmen. Sie zogen daher vor Gericht um zu erreichen, dass der Beschluss für nichtig erklärt wird.

Die Entscheidung:

Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof. Der verhandelte die Sache unter dem Aktenzeichen V ZR 215/20.

Hier scheiterten die Kläger. Der BGH entschied, dass einem Verwalter Befugnisse übertragen werden können, die über das hinausgehen was das Gesetz ihm erlaubt. Dabei müssen zum Schutz der Eigentümer aber enge Grenzen hinsichtlich der finanziellen Folgen eingehalten werden. Diese lagen hier bei wenigen Hundert Euro im Jahr und das reicht aus.

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