WEG: Verwalterbestellung nur bei Kenntnis aller Angebote

WEG: Verwalterbestellung nur bei Kenntnis aller Angebote. Vor Versammlung müssen alle Angebote vollständig vorliegen.

Der Fall:

In einer Wohneigentumsgemeinschaft stand die Entscheidung an, welcher Verwalter für die WEG künftig tätig werden sollte. Der Verwaltungsbeirat machte sich also auf die Suche und holte von verschiedenen Anbietern Angebote ein. Diese sichtete er und kürte einen Favoriten. Damit war die Sache aber nicht erledigt. Die Entscheidung, wer die Verwaltung übernehmen darf liegt nämlich nicht beim Beirat, sondern bei den Eigentümern. Sie muss also in einer Eigentümerversammlung getroffen werden.

Als zur Versammlung eingeladen wurde, sendete man eine Tagesordnung mit. Darin wurde der Wunschkandidat bereits bezeichnet. Laut Tagesordnung sollten die Eigentümer nicht über einen neuen Verwalter abstimmen, sie sollten vielmehr über die Bestellung dieses Verwalters abstimmen. Dessen Angebot war der Einladung beigefügt.

In der Versammlung erfuhren die übrigen Eigentümer dann vom Beirat, dass noch zwei weitere Angebote vorlagen. Diese hatte der Beirat auch dabei, so dass die anderen da reingucken könnten. Sie seien aber teurer.

Die Versammlung entschied sich für das vom Beirat favorisierte Angebot und der Beirat schloss mit diesem Verwalter den Vertrag ab. Diese Entscheidung fiel aber nicht einstimmig und von denjenigen, die dagegen gestimmt hatten, wollten zumindest einige dem Beirat sein Vorgehen nicht durchgehen lassen. Sie erhoben daher Klage auf Anfechtung des Beschlusses.

Die Entscheidung:

Sowohl das in erster Instanz zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. So fand die Sache ihren Weg zum Bundesgerichtshof. Der gab der Akte das Zeichen V ZR 110/19.

Der BGH entschied anders als die Vorinstanzen. Er gab den Klägern Recht. Anders als das Landgerichts lies es der BGH nicht ausreichen, dass der Beirat einen Favoriten kürt und den anderen Eigentümern nur dessen Angebot vorlegt, während er die anderen Angebote nur in deren Eckpunkten vorstellt und Einblick nur in der Versammlung gewährt. Damit könnten sich die anderen kein vollständiges Bild dessen machen zu dem sie eine Entscheidung treffen sollen.

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Zum Urteil

Ein Tipp:

Zwischenzeitlich hat das Landgericht Frankfurt am Main klar gestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Vertrag eines bereits für die WEG tätigen Verwalters verlängert werden soll. Dies in einem Verfahren mit den Aktenzeichen 2-13 S 26/20.

Zum Urteil des LG Frankfurt