WEG Verwalter kann Amt jederzeit niederlegen

WEG Verwalter kann Amt jederzeit niederlegen. Er kann sich u.U. allenfalls schadenersatzpflichtig machen.

Der Fall:

Die Wohneigentumsgemeinschaft bestand aus nur zwei Mitgliedern. Die Verwaltung war trotzdem halbextern vergeben worden. Die Verwalterin war nämlich eine Gesellschaft, die dem einen der beiden Eigentümer gehörte.

Die andere Eigentümerin wollte den Auftrag beenden. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Eigentümer, der nur auf einer Eigentümerversammlung wirksam getroffen werden kann. Zu einer solchen Versammlung muss aber eingeladen werden, und wer macht die Einladungen? Der Verwalter. Also forderte sie die Verwalterin auf einzuladen. Die aber hatte an der Versammlung kein Interesse. Sie kam der Aufforderung daher nicht nach.

Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Verwaltungsbeirats zur Versammlung einladen kann. Nun besteht bei einer solch kleinen Gemeinschaft aber keinen Beirat. Daher blieb der Eigentümerin nichts anderes übrig, als die Verwalterin auf Einberufung einer Versammlung zu verklagen.

Die Entscheidung:

Um sie besser verständlich zu machen hier noch ein paar Infos vorab. Eine Klage gilt dann als erhoben, wenn sie dem Beklagten vom Gericht zugestellt wurde. Verändern sich die Umstände zwischen Eingang bei Gericht und Zustellung beim Beklagten, treffen die Folgen den Kläger. Hier hat die Verwalterin ihr Amt kurz vor Zustellung niedergelegt. Die Klage war bei Einreichung begründet, bei Zustellung aber nicht mehr.

Da die Klage nun unbegründet war, musste sie die Kosten tragen. Einen Ausweg sollte ihr die sogenannte „Erledigterklärung“ bieten. Die hilft, wenn sich die Umstände geändert haben und die ursprünglich begründete Klage damit erst unbegründet wurde. Die Eigentümerin wollte diese Feststellung vom Amtsgericht haben, das sie aber verweigerte.

Diese Frage ist zwar wohl nur für Juristen von Interesse, für das Verständnis des Urteil im Volltext aber wichtig. Sollten Sie das unten verlinkte Urteil lesen wollen, behalten Sie das also bitte um Hinterkopf.

Wegen der Frage der Erledigung ging die Sache zum Landgericht Frankfurt am Main. Dort erhielt sie das Aktenzeichen 2-13 S 87/19. Das LG äußerte sich natürlich auch zur Erledigung. Diese aber wäre auch nur dann interessant, wenn die Niederlegung des Amtes unwirksam gewesen wäre. Als Zwischenschritt stellte das LG also fest, dass ein WEG Verwalter, so in seinem Vertrag nichts anderes steht, jederzeit das Amt niederlegen kann.

Er muss nur aufpassen, dass er das nicht zu einem Zeitpunkt tut, an dem die WEG einen Verwalter brauchte und durch die Niederlegung keine Folgen entstehen, die die Gemeinschaft Geld kosten. Diese muss er dann nämlich ersetzen.

Ein Tipp:

Seit Dezember 2020 gibt es eine neue Möglichkeit. Für den Fall, dass kein Verwalter besteht oder nicht einlädt, kann jeder Eigentümer einladen, wenn er hierzu ermächtigt wurde. Diese Ermächtigung kann aber nur ein Gericht erteilen. Eine Klage ist also auch hier nötig.

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