WEG Schadenersatz wegen Sanierungsrückstau

WEG Schadenersatz wegen Sanierungsrückstau. Geschädigter Mieter darf die Sache selbst nicht haben schleifen lassen.

Der Fall:

Der Eigentümer einer Wohnung verlangte von der Gemeinschaft Schadenersatz für unterlassene Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Hintergrund war, dass es bei ihm in der Wohnung feucht wurde. In einem solchen Fall kann man als Wohnungseigentümer zwar seine eigenen vier Wände trockenlegen. Wenn die Feuchtigkeit aber nicht durch mangelndes Lüften entstanden ist, sondern durch eine undichte Stelle in der Außenhaut des Gebäudes hilft das nicht wirklich weiter. Solange die Ursache der Feuchtigkeit nicht beseitigt ist, tritt die immer wieder auf und muss immer wieder teuer abgetrocknet werden.

Maßnahmen an der Außenhaut aber kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht durchführen. Dies auch dann nicht, wenn die undichte Stelle im Bereich seiner Wohnung liegt. Die Fassade gehört allen Miteigentümern und sie können Arbeiten dort nur gemeinsam beschließen. Das wird häufiger zum Problem, weil die anderen von dem Schaden nicht betroffen sind. Es kann ihnen ziemlich egal sein. Nicht egal aber sind ihnen die Kosten der Mangelbeseitigung. Da es sich ja um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum handelt, muss die Gemeinschaft sie bezahlen.

Als betroffener Eigentümer ist man den übrigen aber nicht hilflos ausgeliefert, wenn die ihre Zustimmung verweigern. Hier können die Gerichte helfen.

So einen Fall haben wir hier. Der betroffene Eigentümer stellte einen Antrag auf Sanierung der kaputten Teile des Gemeinschaftseigentums. Die anderen wollten aber nicht und wiesen den Antrag zurück. Nun hätte der betroffene Miteigentümer Klage erheben können. Das aber hat er nicht getan. Auch neue Anträge an die Gemeinschaft stellte er nicht. So entwickelte sich der Feuchtigkeitsschaden immer weiter und weiter und wurde höher und höher.

Sechs Jahre später reichte es dem Eigentümer dann offenbar und er ging zu Gericht. Dort wollte er dann den Schaden ersetzt haben, der ihm entstanden ist, weil die Gemeinschaft nicht gleich tätig geworden ist.

Die Entscheidung:

Die Klage wurde vom Amtsgericht und vom Landgericht abgewiesen. Sie fand ihren Weg dann zum BGH wo sie das Aktenzeichen V ZR 63/19 bekam. Der BGH sagte dem Miteigentümer, dass es zwar einen Schadenersatz wegen Sanierungsrückstau grundsätzlich gäbe, er keinen Cent von den anderen verlangen kann. Durch die lange Zeit des Nichtstuns hat er seinen Anspruch verloren.

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