WEG: Pflanzen im Treppenhaus sind im üblichen Rahmen zulässig

WEG: Pflanzen im Treppenhaus im üblichen Rahmen zulässig. Eine solche Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist zulässig.

Der Fall:

Wie das hier betreffende Treppenhaus aussieht ist uns nicht bekannt. Für einige der Bewohner aber war es offenbar zu trist. Sie dekorierten es mit Pflanzen und anderen Dingen, ohne die Einwilligung der anderen eingeholt zu haben.

Irgendwann wurde das aber einem anderen Eigentümer zu bunt. Er verlangte die Pflanzen und die übrigen Sachen zu entfernen. Schließlich würde auch sein Eigentum hier benutzt. Und zwar zweckwidrig. Ein Treppenhaus ist schließlich eine Verkehrsfläche. Auch bestünde die Gefahr, dass im Notfall die Bewohner nicht schnell genug aus den Haus kämen, weil der Fluchtweg durch das Treppenhaus eingeengt sei.

Die Entscheidung:

Damit hatte der Kläger vor dem Amtsgericht auch Erfolg. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main scheiterte er aber. Das LG entschied die Sache unter dem Aktenzeichen 2 13 S 94/18.

Es stellte zunächst einmal fest, dass eine Regelung der Eigentümer, etwa in der Teilungsvereinbarung für diesen Punkt nicht bestand. Eine solche hätte Vorrang vor dem Gesetz. Das Wohneigentumsgesetz wiederum schließt eine Nutzung von Gemeinschaftsflächen nur durch einzelne Miteigentümer nicht von vornherein aus. Diese ist solange in Ordnung wie die übrigen Eigentümer keinen Nachteil erleiden. Ganz leichte Beeinträchtigungen müssen toleriert werden.

Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht Fotos von der Situation vor Ort angesehen. Auf dieser Grundlage kam es zu dem Schluss, dass in diesem Fall alles in Ordnung sei. Die Pflanzen können bleiben wo sie sind, denn Pflanzen im Treppenhaus sind im üblichen Rahmen zulässig

Ein Tipp:

Wichtig ist nicht, dass die Pflanzen in diesem Treppenhaus bleiben konnten. Wichtig ist, dass ein Eigentümer die Nutzung von Gemeinschaftseigentum nicht nach Gutdünken verbieten kann. Er muss aber auch nicht alles hinnehmen was seine Miteigentümer so machen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Sich diese genauer anzusehen ist daher ratsam.

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Zum Urteil: