WEG Pauschalbetrag für Verwalter bei Hausgeldklage

WEG Pauschalbetrag für Verwalter bei Hausgeldklage? Verwaltervergütung muss von Forderungshöhe abhängig sein.

Der Fall:

Bekanntlich gibt es in einer Wohneigentumsgemeinschaft Teile, die im Eigentum der verschiedenen Wohnungseigentümer stehen und solche, die allen gemeinsam gehören. Dementsprechend gibt es Aufgaben, die nur von der Gemeinschaft aller Eigentümer wahrgenommen werden können, und unter Umständen auch wahrgenommen  werden müssen. Um die finanzieren zu können, gibt es das sogenannte Hausgeld. Das ist ein Betrag, den jeder Eigentümer regelmäßig an die Gemeinschaft zahlen muss.

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gibt es, wenn es sich nicht um ganz kleine Gemeinschaft handelt, einen professionellen Verwalter. Der kümmert sich, unter anderem, um die Vereinnahmung der Hausgelder. Wenn einer seinen Beitrag nicht leistet, ist es seine Aufgabe ihn anzumahnen. Kommt er aber nicht weiter, dann sucht der Verwalter einen Anwalt, der die Klage auf Leistung des Hausgeldes erhebt und führt.

Der Anwalt kann das aber nicht allein machen. Die ganzen benötigten Informationen und Unterlagen liegen ja beim Verwalter. Für den bedeutet eine solche Klage also weiteren Aufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen und die Wahrnehmung von Besprechungs- und Gerichtsterminen.

Eine WEG in Bonn beschloss dem Verwalter für jeden Fall einer Hausgeldklage eine Pauschale für diesen Aufwand zu zahlen. Bei Terminen sollte er für jede Stunde eine weitere Pauschale erhalten. Nachdem das beschlossen worden war, schrieb man das auch so in den Vertrag mit dem Verwalter.

Allerdings gab es in der WEG auch Eigentümer, die dagegen waren. Daher hatten sie nicht nur mit „Nein“ gestimmt. Weil sie den Beschluss nicht nur für ungut, sondern sogar für rechtswidrig hielten, erhoben Sie Klage hiergegen.

Die Entscheidung:

Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, musste sich das Landgericht Köln damit beschäftigen. Es gab der Sache das Aktenzeichen 29 S 48/18 und entschied zu Gunsten der Kläger.

Das LG sah in dem Beschluss einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese Grundsätze bilden den Rahmen in dem sich eine WEG bewegen darf. Dabei hat das LG eine Sondervergütung für Klageverfahren für grundsätzlich in Ordnung erklärt. Allerdings müsse es eine Begrenzung nach oben geben, die sich an der Höhe des rückständigen Hausgeldes orientiert. Ansonsten könnten die Kosten für den Verwalter höher werden als der eingeklagte Betrag. Das aber ist nicht mehr ordnungsgemäß.

Das LG hat zur Darstellung des Sachverhaltes auf das Urteil des AG verwiesen. Deshalb haben wir auf beide Urteile verlinkt.

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