WEG: Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster

WEG: Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster. Miteigentümer wehrt sich gegen Umsetzung der Mülltonnenhäuschen.

 

Der Fall:

In einer Wohneigentumsgemeinschaft stand nach Ansicht der Mehrheit der Eigentümer eine Neugestaltung der Abfallsammelstellen an. Diese behinderten, so meinten sie, für ausfahrende Autofahrer die Sicht aus der Tiefgarage der Anlage.

Bei den Überlegungen wo die Tonnenhäuschen hin könnten kamen die Planer auf eine Idee, die einem der Miteigentümer gar nicht gefiel. Der Abstand zu seinem Schlafzimmerfenster sollte dann nämlich gerademal 4,20 Meter betragen. Noch dazu würden die Tonnenhäuschen, zumindest im Sommer, in der Sonne stehen. Da Müll bekannterweise nicht nach Rosen duftet machten sich die Eigentümer der betroffenen Wohnung Sorgen über die Geruchsbelästigung, die sich aus dieser Lage der Häuschen ergeben würde. Wer mag schon Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster.

Dabei ist das Grundstück der Gemeinschaft an der Straßenseite dreißig Meter lang. Nach Meinung der betroffenen Eigentümer müsste sich da doch wohl ein anderer Platz finden lassen. Auch sollten negative Auswirkungen dieser Lage noch nicht mal durch Bepflanzungen vermindert werden.

Diese Bedenken aber fochten die anderen Eigentümer nicht an. Daher stimmten die anwesenden Mitglieder auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich dafür die Tonnen vor dieses Schlafzimmer zu setzen. Die beiden Eigentümer der betroffenen Wohnung wollten das aber nicht akzeptieren. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss.

Die Entscheidung:

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht München bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 481 C 17917/19 WEG. Es gab den Klägern recht.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts war eine Regelung, nach der bauliche Maßnahmen von einer WEG eigentlich nur einstimmig beschlossen werden dürfen. Einstimmigkeit ist nur dann nicht nötig, wenn die Maßnahme die Rechte der nicht zustimmenden Eigentümer nicht beeinträchtigen. Dabei reichen Beeinträchtigungen aus, die nicht ganz unerheblich sind. Was das bedeuten soll regelt das Gesetz nicht. Das zu bewerten überlässt es dem Richter im Einzelfall.

Da es auch potentielle Standorte gab0100110, die einzelne Miteigentümer weniger belasten, war die Ortswahl eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Kläger. Zu bedenken war dabei auch, dass es an der Tiefgaragenausfahrt in mehreren Jahrzehnten die die alten Tonnenhäuschen dort stehen zu keinem Unfall gekommen war.

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Zur Entscheidung

Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger