WEG: Macht Rechtsformwechsel des Verwalters Neubestellung nötig?

WEG: Macht Rechtsformwechsel des Verwalters Neubestellung nötig? In aller Regel geht Vertrag auf neue jur. Person über.

 

Der Fall:

Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hat einen Vertrag mit einer professionellen Verwalterin geschlossen. Diese hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der WEG ein einzelkaufmännisches Unternehmen geführt. Das bedeutet, dass sie selbst voll in der Haftung stand.

Dieses Haftungsrisiko war ihr wohl auf die Dauer nicht geheuer. Daher gründete sie zusammen mit einem Kompagnon eine GmbH um in diesem Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwalterin von Wohneigentumsgemeinschaften weiter nachzugehen. Bei der nächsten turnusgemäßen Verwalterbestellung sollte dann der GmbH der weitere Auftrag erteilt werden. Angebote von Konkurrenten lagen nicht vor.

Die Mehrheit der Eigentümer war der Meinung, dass die GmbH die Verwaltung künftig machen sollte. Der Antrag auf deren Bestellung wurde also angenommen. Einer der Eigentümer, die dagegen gestimmt hatten, wollte aber auch nach der verlorenen Abstimmung die Beauftragung der GmbH nicht akzeptieren.

Daher zog er vor Gericht und erhob eine Beschlussanfechtungsklage. Dabei griff er die Abstimmung mit dem Argument an, der Verwaltungsbeirat hätte es nicht dabei belassen dürfen das Angebot der GmbH vorzulegen. Der Beirat hätte vielmehr mehrere Angebote einholen müssen um den Eigentümern eine richtige Wahl zu ermöglichen.

Die Entscheidung:

Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Nach dem Berufungsurteil ging die Sache zum Bundesgerichtshof. Dort bekam sie das Aktenzeichen V ZR 201/20.

Vor dem BGH gewann der Kläger dann doch noch. Das Berufungsgericht hat ältere Urteile des BGH herangezogen. Darin hatte der BGH festgelegt, dass bei Bestellung eines neuen Verwalters mehrere Angebote eingeholt werden müssen. Soll aber nur der bereits bekannte Verwalter wieder beauftragt werden, dann ist das nicht nötig. Die Eigentümer hätten mit der Beauftragung der Verwalterin persönlich zum Ausdruck gebracht, dass diese das Amt auch persönlich ausfüllen sollte. Das sei bei der GmbH nicht mehr gegeben.

Der BGH lässt es genügen, dass die Verwalterin in Geschäft in die GmbH ausgegliedert hat. Mit dieser Ausgliederung ging das Verwalteramt auf die GmbH über. Als es um den neuen Vertrag ging war daher die GmbH der „alte“ Verwalter.

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