WEG Hundehaltung nur nach Genehmigung

Kann eine WEG mit Mehrheit der Eigentümer beschließen, dass Hundehaltung nur nach Genehmigung erlaubt ist?

Der Fall:

Eine Wohneigentümergemeinschaft hatte eine Hausordnung in der unter anderem festgelegt worden war, dass Hunde auf dem Gelände der Gemeinschaft nur an der Leine laufen dürfen. Auch sollten die Frauchen und Herrchen es möglichst vermeiden, dass die Vierbeiner unliebsame Hinterlassenschaften auf dem Gelände platzierten.  Sollte es doch einmal dazu kommen, müssten diese wieder entfernt werden.

Für die Eigentümerversammlung 2018 lud die Verwaltung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt „generell das Thema Tierhaltung und wie viele“ ein. Hierzu schrieb die Verwaltung noch, dass der Eigentümer, der um Aufnahme dieses Punktes in die Einladung gebeten hatte, gebeten wurde einen Beschlussantrag vorzulegen.

Das hat der dann wohl auch getan. Jedenfalls beschloss man in der Versammlung, dass die alte Hausordnung so verändert wird, dass ein Hund nur dann gehalten werden darf, wenn die Eigentümerversammlung dem in Einzelfall durch die Mehrheit der Eigentümer zugestimmt hat.

Das hat einer Miteigentümerin nicht gefallen. Nach ihrer Meinung verstieß der Beschluss gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese Grundsätze bilden den Rahmen in dem die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen können. Diesen Verstoß begründete sie mit verschiedenen Punkten.

Neben weiteren Punkte führte die unzufriedene Miteigentümerin an, dass Willkür Tür und Tor geöffnet seien, da im Beschluss keine Kriterien festgelegt würden. Auch hätte die Einladung erkennen lassen müssen, dass es um die Hundehaltung gehen solle.

Die Entscheidung:

Sie wurde im Amtsgericht Bonn getroffen, das der Sache das Aktenzeichen 27 C 95/18 geben. Es wies die Klage ab.

Zum Einwand die Einladung sei nicht präzise genug stellte das Gericht fest, dass diese eventuelle Anträge nicht im Wortlaut enthalten müsse. Die gewählte Formulierung reiche aus weil nur der Beschlussgegenstand klar werden müsse.

Auch sei die neue Regelung klar genug. Die Versammlung hat bei der Organisation des Zusammenlebens einen weiten Spielraum. Der ist erst da überschritten, wo eine Regelung ein generelles Tierhaltungsverbot postuliert (Hier ist die Urteilsbegründung missverständlich). Das ist aber nicht der Fall weil eine einfache Mehrheit ausreicht um einen Hund zuzulassen.

Das vollständige Urteil darzustellen würde den Rahmen sprengen. Sie können es aber über unten stehenden link aufrufen, wenn Sie es lesen möchten.

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