WEG: Fixe Erhöhung der Verwaltervergütung
WEG: Fixe Erhöhung der Verwaltervergütung. Zumindest durch AGB keine fixe Erhöhung für die Zukunft möglich.
Der Fall:
Eine Hauseigentümergemeinschaft hatte mit der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums ein professionelles Verwalterbüro beauftragt. Der Vertrag sah vor, dass die Vergütung des Verwalters jedes Jahr um vier Prozent steigen sollte.
Im Laufe der Jahre ließ die Zufriedenheit der Gemeinschaft mit der Arbeit des Verwalters, oder andersrum die Zufriedenheit des Verwalters aber ab. Irgendwann beendete jedenfalls eine der beiden Seiten die Zusammenarbeit und dann gab es richtig Streit. Neben dem Umstand, dass der Verwalter das Konto der Gemeinschaft nicht freigab für das er bei der Bank als verfügungsberechtigt eingetragen war, ging es um jene 4%, die sich der Verwalter von dem Konto genehmigt hatte. Diese wollten die Eigentümer wieder zurück.
Der Verwalter aber war der Meinung sie behalten zu dürfen. Schließlich hatte er mit der WEG einen entsprechenden Vertrag geschlossen und an den sollte sich die Gemeinschaft auch halten. So erhoben die Eigentümer gegen den ehemaligen Verwalter Klage.
Die Entscheidung:
In erster Instanz scheiterte die Eigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht. Sie wollte auf das Geld aber auch dann nicht verzichten. Daher schickte sie den Fall in der Berufung zum hierfür zuständigen Landgericht in Frankfurt am Main. Dort bearbeiteten die Mitarbeiter den Fall unter dem Aktenzeichen 2-13 S 35/20. Das LG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und sprach den Eigentümern den Rückzahlungsanspruch zu.
Die Regelung, die der Verwalter in seinem Vertrag hatte, war eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Verwalter hatte sie in mehreren seiner Verträge stehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen aber unterliegen einer sehr strengen gerichtlichen Kontrolle. Besonders streng ist sie, wenn der Vertragspartner des AGB Verwenders ein Verbraucher ist. Hintergrund ist, dass auch dem Gesetzgeber klar ist, dass die Rückseite des Vertrages mit all dem Kleingedruckten kaum einer liest.
Bei einer Eigentümergemeinschaft handelt es auch um Verbraucher, so nicht alle Eigentümer geschäftsmäßig in Immobilien investieren. Dies war hier nicht der Fall, so dass die strenge AGBKontrolle eingriff und gemessen an deren Anforderungen war die Regelung zur Erhöhung rechtswidrig.
Eine sogenannte Preisanpassungsklausel ist nämlich nur zulässig, wenn das zu Beginn von beiden für richtig gehaltene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht aus den Fugen gerät. Deshalb wäre eine Bindung z.B. an die Inflation zulässig, nicht aber die fixe Prozentzahl, die der Verwalter hier gewählt hat.