WEG: Auskunftsanspruch eines Eigentümers

WEG: Auskunftsanspruch eines Eigentümers. Nur dann, wenn Informationsinteresse durch Akteneinsicht nicht befriedigt.

 

Der Fall:

An einem Gebäude einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist es zu einem Schaden am Dach und in einer darunter gelegenen Wohnung gekommen. Die Verwaltung beauftragte Handwerksunternehmen mit der Beseitigung von Ursache und Folgen. Eine der Folgen des Schadens waren Risse in einer Dachgeschosswohnung. Auch darum kümmerte sich die Verwaltung und leitet alles in die Wege um diese verschließen zu lassen.

Der Schaden selbst war aber gar nicht das Problem. Allein mit dem Wissen, dass der Verwalter alles Notwendige veranlasst hatte, waren die Eigentümer der betroffenen Wohnung unter dem Dach nämlich nicht zufrieden. Sie wollten wissen welche Unternehmen der Verwalter mit den einzelnen Arbeiten betraut hatte.

Diese Information aber wollte ihnen niemand geben. Daher verklagten sie die Eigentümergemeinschaft auf Benennung der beauftragten Unternehmen.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht in Hanau wies die Klage ab. Die Kläger nahmen das aber nicht hin und legten gegen das Urteil Berufung ein. Damit wurde das Landgericht in Frankfurt am Main zuständig. Es bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 2-13 S 120/20.

Das Landgericht empfahl den Klägern die Berufung zurückzunehmen. Alle mit der Sache befassten Richter waren einstimmig der Meinung, dass das nichts werden würde. Die Berufung würde zurückgewiesen und da ist es für die Berufungskläger billiger die Sache selbst vom Tisch zu nehmen.

Das Gericht begründet diesen Ratschlag und diskutiert dabei juristische Fragestellungen, die hier nicht so sehr von Interesse sind. Im Ergebnis nämlich kommt das Gericht bei beiden möglichen Antworten zu diesen juristischen Fragen zum selben Ergebnis.

Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch zum zentralen Werkzeug für das Informationsinteresse der Eigentümer gemacht. Ein Anspruch auf Auskunft kann daneben nur dann bestehen, wenn der Einblick in die Unterlagen nicht reicht, oder dem Eigentümer nicht möglich bzw. zumutbar ist.

Anders gesagt hat ein Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass ihm die gewünschten Infos geliefert werden. Er muss sie sich vielmehr selbst abholen.

Kontaktieren Sie uns

Zur Entscheidung

Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger