WEG: Anbau von Zweitbalkonen bedarf nicht immer der Einstimmigkeit.
WEG: Anbau von Zweitbalkonen bedarf nicht immer der Einstimmigkeit. So wenn er größer ist und zum Garten geht.
Der Fall:
In Frankfurt am Main steht ein Gebäude im Eigentum einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Es steht mit seiner Westfront an einer Straße. Gegenüber, im Osten des Gebäudes, verfügt das Grundstück über einen Garten.
Als man das Gebäude entwarf, plante man Balkone nur im Westen, also zur Straße hin. Wie es dazu kam wissen wir nicht. Vielleicht gab es gute Gründe, vielleicht handelte es sich auch schlicht um einen Planungsfehler. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht besonders glücklich gewesen. Wer will schon einen schönen Tag auf dem Balkon genießen, wenn die Ruhe dort durch Autos und Lastwagen gestört wird.
Ob es nun eine bewusste Entscheidung war, oder ob es sich um einen Fehler handelt, vielen Eigentümern gefiel die Situation irgendwann nicht mehr. So wollten einige unter ihnen diese ungute Situation korrigieren und vor jede Wohnung in den oberen Stockwerken einen weiteren Balkon setzen. Diese sollten nach Osten hin, also in Richtung des Gartens ausgerichtet werden. Da man nun schon dabei war, sollten diese auch gleich größer sein als die alten Balkone im Westen.
Bei der Eigentümerversammlung in der darüber gesprochen und abgestimmt wurde, gab es gegen diesen Plan Widerstand. Zumindest eine Miteigentümerin wollte es so belassen wie es war. Sie setzte sich aber nicht durch und die Eigentümer beschlossen mit Mehrheit die Balkone errichten zu lassen.
Zumindest die eine überstimmte Miteigentümerin wollte sich der Mehrheit nicht beugen und weiter gegen den Bau vorgehen. Dazu zog sie vor Gericht.
Die Entscheidung:
Das zunächst zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin kämpfte weiter und legte Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main ein. Das LG hat die Sache unter dem Aktenzeichen 2-09 S 34/18 bearbeitet.
Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich dem Amtsgericht aber an. Der Anbau von Zweitbalkonen bedarf nicht immer der Einstimmigkeit. Entscheidend war die Frage, ob es sich bei den geplanten Arbeiten um Luxusmaßnahmen handelte, oder um Modernisierungen. Bei Luxux müssen alle zustimmen, bei Modernisierungen nur die Mehrheit.
Als Modernisierung definiert das Gesetz unter anderem eine nachhaltige Steigerung des Wohnwertes. Diesen sahen die Richter als gegeben an, weil die Balkone die Wohnfläche vergrößerten und neuen Raum zur individuellen Gestaltung schaffen.