WEG: Abmahnung im Verfahren zur Eigentumsentziehung

WEG: Abmahnung im Verfahren zur Eigentumsentziehung. Auch wenn er im laufenden Verfahren einfach weiter macht?

Der Fall:

Seine Miteigentümer in einer WEG kann man sich nicht aussuchen. Dennoch entsteht ein recht enges Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Das schlägt sich in Verhaltensregeln nieder, die sich im Gesetz und in der Teilungsvereinbarung finden. Natürlich sorgt allein das nicht für ein gedeiliches Miteinander, denn Regeln können das nur dann bewirken, wenn sich die Leute auch dran halten. Tut das einer nicht, dann kann er bestraft werden. Dabei kann es sogar zum Entzug des Eigentums an der Wohnung kommen.

Um einen solchen Fall geht es hier. Zwei Eigentümer einer Wohnung gehörten wohl nicht zu dem Schlag Menschen, die man als umgänglich bezeichnen würde. So griffen sie Miteigentümer und die Hausverwaltung tätlich an. Auch gerieten sie mit der Zahlung ihrer Hausgeldbeiträge in Rückstand.

Die Gemeinschaft versuchte daher die oben beschriebene Entziehung des Eigentums zu erreichen. Das wird dann über eine Zwangsversteigerung der Wohnung umgesetzt. Zu der kann es aber nur kommen, wenn ein Richter sie anordnet.

Diesen Weg haben die übrigen Eigentümer denn auch beschritten. Dabei konnte es ihnen gar nicht schnell genug gehen. So kam es, dass sie die beiden Quertreiber vor Klageerhebung nicht abgemahnt hatten. Die Klageerhebung hätte die Beiden dazu bringen können über ihr Verhalten nachzudenken und sich zu ändern. Schließlich wussten sie was am Ende des Verfahrens auf sie zukommen könnte.

Das aber haben sie selbst nach zwei Gerichtsterminen nicht getan. So hat einer der beiden dem Hausmeister Gewalt angedroht und ihn vom Hof gejagt. Ein andermal hat er versucht diesen zu würgen.

Die Entscheidung:

Die Klage war vor dem zunächst zuständigen Amtsgericht erfolgreich. Das von den Beklagten angerufene Landgericht sah das anders und gab den Beklagten Recht.

Diese haben daraufhin die Revision zum BGH eingelegt, wo die Sache das Aktenzeichen V ZR 141/17 bekam. Der BGH verwies dabei zunächst darauf, dass das WohnEigG eine Abmahnung vor Eigentumsentziehung verlangt. Sinn der Abmahnung ist der des Warnschusses, also den Betroffenen vor Augen zu führen was passiert, wenn sie so weitermachen und ihnen die Chance zu geben das zu ändern. Das ist aber auch mit der Klageerhebung erreicht.

Daher ist die Abmahnung nicht nötig, wenn die Beklagten das pflichtwidrige Verhalten auch nach Klageerhebung fortsetzen.

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