Was bedeutet Abkömmling im Testament?

Was bedeutet Abkömmling im Testament? Von oder Wurzelspitze bis zum letzten Ästchen?

Der Fall:

Ein Ehepaar mit Kindern hatte beim Notar ein Testament erstellt. Die beiden legten darin fest, dass zunächst einmal der jeweils andere erben sollte. Wenn auch der dann irgendwann nicht mehr wäre sollten andere zum Zuge kommen. Dabei formulierten sie aber nicht, dass es sich um die Kinder handeln sollte. Vielmehr legten sie fest, dass ihre Abkömmlinge bedacht werden sollten.

Auch gossen sie nicht in Beton wie viel jeder bekommen sollte. Zwar nahmen sie in das notarielle Testament auf, dass jeder gleich viel erben sollten. Sie bestimmten aber auch ausdrücklich, dass derjenige, der den anderen überlebte, zwischen den Abkömmlingen frei verteilen könne, das gemeinsame Testament also in Grenzen ändern durfte.

Nachdem der Ehemann verstorben war nutzte die Ehefrau diese Möglichkeit im gemeinsamen Testament. Sie setzte in einem neuen, nunmehr einseitigen Testament die eine ihrer beiden Töchter und deren Sohn zu Erben ein. Damit enterbte sie die andere Tochter.

Wir können wohl davon ausgehen, dass die andere Tochter nach dem Erbfall der Mutter über diese Entwicklung nicht erfreut war. Jedenfalls versuchte sie das Testament der Mutter vor Gericht anzufechten.

Dabei argumentierte sie ihre Eltern hätten in dem gemeinsamen Testament festgelegt, dass die gemeinsamen Kinder erben müssten. Jedenfalls hätte die Mutter gegen die Regelungen des gemeinsamen Testaments verstoße,n indem sie den Sohn der Schwester mit in das Testament aufgenommen hat. Mit der Regelung, dass nur Abkömmlinge Erben werden könnten seien die beiden Kinder der Erblasser gemeint gewesen. Daher hätte die Mutter ihren Enkel gar nicht wirksam zum Erben berufen können.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz hatte die Klägerin vor dem Landgericht Erfolg. Nun war es die begünstigte Tochter, die mit der nunmehr entstandenen neuen Lage nicht glücklich war. Zusammen mit ihrem Sohn zog sie weiter zum Oberlandesgericht Oldenburg. Das hat die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen 3 U 24/18 entschieden.

Das Oberlandesgericht gab dann der begünstigtenTochter und ihrem Sohn Recht. Hätten die Erblasser die Möglichkeit der Überlebenden die Verteilung anders zu regeln auf die eigenen Kinder beschränken wollen, hätten sie wohl statt des Begriffs „Abkömmlinge“ das Wort „Kinder“ gewählt. Auch spricht die Lebenserfahrung nicht gegen diese Annahme. Häufig ist es so, dass viele Großeltern lieber die Enkel Bedenken als die eigenen Kinder begünstigen wollen. Diese haben ihr Nest meist schon bequem gemacht und sind auf finanzielle Zuwendungen im Erbweg weniger angewiesen als die Enkel.

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