Warnhinweis hebelt Bauvorschriften nicht aus.

Warnhinweis hebelt Bauvorschriften nicht aus. Schadensersatzpflicht besteht trotz ordnungsgemäßem Warnschild.

Der Fall:

Der Kläger in diesem Verfahren wollte eine schöne Zeit auf Lanzarote genießen. Er buchte daher eine Pauschalreise und flog in die schöne spanische Sonne. Soweit so gut, der Reiseveranstalter brachte ihn gut und sicher in das gebuchte Hotel.

Am Tag darauf wollte er das Hotel wieder verlassen. Da er auf einer Seite beinamputiert war nutzte er eine Prothese und war darüber hinaus noch auf eine Krücke angewiesen. Aus diesem Grund vermied er es die Treppe am Hoteleingang zu nehmen. Stattdessen wollte er über die Rollstuhlrampe gehen, die dort installiert war. Diese war nach einem Regen nass.

Der Erholungssuchende glitt beim hinabgehen der Rampe aus und stürzte schwer. Der Urlaub war damit vorbei. Er hatte sich beim Aufprall ein Handgelenk gebrochen und flog deutlich früher nach Haus als er sich das vorgestellt hatte.

Nun wollte er vom Reiseveranstalter die Kosten für seinen Urlaub sowie Schmerzensgeld und einen Ausgleich für die verschwendete Urlaubszeit ersetzt haben. Der Reiseveranstalter sah dies jedoch nicht ein. Er meinte nicht zu haften, weil zum Zeitpunkt des Sturzes ein Warnschild aufgestellt gewesen war, mit dem das Hotel darauf hingewiesen hatte,  dass die Rampe aufgrund der Nässe rutschig ist.

Daraufhin rief der Kläger die Gerichte an. Er verwies darauf,  dass die Rampe nicht den spanischen Sicherheitsvorschriften  entsprach. Diese  verlangen von Rollstuhlrampen eine gewisse Rutschfestigkeit.

Die Entscheidung:

In erster Instanz vor dem Landgericht und zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht wurde der Kläger mit seiner Forderung abgewiesen. Dagegen zog er zum Bundesgerichtshof. Der BGH gab der Sache das Aktenzeichen X ZR 110/18.

Hier schließlich hatte der Kläger Erfolg. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Frage des Warnhinweises hier gar nicht entscheidungsrelevant ist. Denn ein aufgestelltes Warnschild kann das Verschulden im Formen der Vernachlässigung von Sicherheitsvorschriften nicht aufheben.

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