Wärmebrücken bei Miete in Altbauten

Muss der Vermieter eines alten Hauses das seinerzeit korrekt gebaut wurden Wärmebrücken bei Miete in Altbauten beseitigen?

Der Fall:

Hier sind es gleich zwei Fälle die beim BGH landeten. In beiden Fällen bezogen Mieter Wohnungen in alten Häuser. Eines war 1968 errichtet worden. Das andere hatte das Baujahr 1971. Beide entsprachen nicht den heutigen bautechnischen Standards. Sie minderten dann die Miete und verlangten einen Vorschuss für die Durchführung von Dämmarbeiten, weil aufgrund vom Wärmebrücken in den Außenwänden eine Gefahr von Schimmelbildung bestand. Diese wurde von den Vermietern auch nicht bestritten. Sie war seit Errichtung der Häuser gegeben. Grund war, dass nach den damaligen Bauvorschriften die Wärmebrücken in Ordnung waren. Diese damaligen Vorschriften waren alle eingehalten worden.

Können der technische Fortschritt und die Anpassung der Regeln für die Errichtung von Neubauten an diese Möglichkeiten dazu führen, dass Wärmebrücken bei Miete in Altbauten zu Mängeln werden?

Die Entscheidung:

Die Berufungsgerichte ließen diese Argumentation nicht gelten. Demnach gäbe es einen Mindestsandard an zeitgemäßen Wohnens der den Vermieter verpflichtete Dämmmaßmnahmen zu treffen. Der BGH allerdings hat an seiner bisherigen Linie festgehalten. Danach ist ein Mangel nur gegeben, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wurde, die zum Zeitpunkt der Errichtung gegolten haben.

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