Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils.

Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils. Klare Beschreibung eines ausreichend schweren Fehlverhaltens.

 

Der Fall:

Hier dürfte sich ein Elternpaar gefragt haben, was es falsch gemacht hat. Ihr Sohn hatte seine Mutter mehrfach geschlagen. Zumindest behaupteten die Eltern das in ihrem notariell geschlossenen Erbvertrag.

In ihrer letztwilligen Verfügung stand diese Behauptung drin, weil die Eltern damit begründen wollten, dass sie ihren Sohn nicht nur enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil nehmen wollten. Ein Kind gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Das bedeutet, dass er vom Erben Geld in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen kann, wenn er enterbt wurde. Der Sohn wäre alleiniger gesetzlicher Erbe gewesen, hätte also alles bekommen.

Statt ihres Sohnes hatte das Ehepaar ein Pflegeheim zum Erben bestimmt. Der Sohn war damit nicht einverstanden. Zwar konnte er gegen die Enterbung nichts machen, weil die gesetzlichen Hürden für eine Enterbung gering sind. Wesentlich höher aber sind die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils und hieraus erhoffte er sich doch noch was zu sehen vom Vermögen der Eltern. Daher klagte er gegen das Pflegeheim auf Auszahlung der Hälfte des Erbes.

Die Entscheidung:

Zuständig war das Landgericht Frankenthal wo man diese Sache unter dem Aktenzeichen 8 O 308/20 geführt hat. Das Landgericht hat dem Sohn den geforderten Betrag zugesprochen.

Zur Begründung verwies es auf zwei Umstände. Zum einen hatten die Eltern nur oberflächlich dargelegt wie es zu den angeblichen Körperverletzungen gekommen war. Das aber reicht nicht aus. Der Grund, der für die Entziehung auch des Pflichtteils herhalten soll muss zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bereits vorgelegen haben. Nachträgliche Gründe zählen nicht. Damit ein Gericht dies überprüfen kann muss der Vorfall ausreichend detailliert beschrieben werden. So kann das Gericht ihn von möglichen anderen Vorfällen abgrenzen.

Aus diesem formalen Mangel folgte dann auch ein inhaltlicher. Der Beklagte Verein konnte aufgrund der schwachen Beschreibung nicht nachweisen, dass das Vergehen des Sohnes gegen seine Mutter ausreichend schwerwiegend war. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils sind aber sehr hoch. Er kann nur entzogen werden, wenn das Fehlverhalten des Berechtigten ausreichend schwerwiegend ist. Zwar hat der Sohn hier wohl Hand an seine Mutter angelegt. Dies ist aber nur dann ausreichend schwerwiegend, wenn dies nicht entschuldigt war etwa dadurch, dass der Sohn im Affekt handelte oder vielleicht sogar in Selbstverteidigung.

Ein Tipp:

Ergeben sich nach Erstellung eines Testamentes oder Erbvertrages weitere Gründe für eine Pflichtteilsentziehung müssen Sie diese in einem neuen Testament/Erbvertrag Niederschlag finden.

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