Vertrag ist Voraussetzungen für Bestellung eines WEG-Verwalters

Vertrag ist Voraussetzungen für Bestellung eines WEG-Verwalters.  Laufzeit und Vergütung müssen bei der Bestellung klar sein.

Der Fall:

Ein Verwalter einer WEG war bereits über Jahre hinweg für die WEG tätigt. Als er eine Gesellschaft gründete beschlossen die Eigentümer, dass der Verwalter seine Tätigkeit nun halt in Form der Gesellschaft fortsetzen sollte. Sie waren mit der Arbeit wohl ganz zufrieden gewesen. Grundlage sollte der alte Vertrag sein.

Dann kamen die Eigentümer wieder zusammen und verlängerten die Bestellung der Gesellschaft zum Verwalter. Diesmal aber waren nicht alle Eigentümer einverstanden. Die Eigentümer einer Wohnung klagten gegen den Beschluss.

Die Entscheidung:

Zunächst lag die Sache beim Amtsgericht. Es wies die Klage ab. Die Kläger legten sie dann dem Landegericht Köln vor, wo sie das Aktenzeichen 29 S 72/19 bekam.

Das LG war der Meinung, dass der alte Vertrag nicht über die erste Bestellung der Gesellschaft hinaus gelten würde. Auf die Gründe hierfür möchten wir hier nicht eingehen. Sollten Sie sich dafür interessieren, folgen Sie bitte dem unten stehenden link auf die Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen. Er führt Sie zum Urteil.

Jedenfalls stellte sich die Frage ob ein gültiger Vertrag Voraussetzungen für Bestellung eines WEG-Verwalters ist. Beschlüsse der Eigentümerversammlung müssen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Sonst sind sie von einem angerufenen Gericht für nichtig zu erklären. Diese sind aber nicht eingehalten, wenn nicht vereinbart ist was der Verwalter für seine Tätigkeit beanspruchen kann uns für wie lange die Vereinbarung gelten solle. Denn damit ist nicht abschätzbar wieviel das Ganze den kosten solle.

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Zum Urteil: