VG Trier: Führerschein kann bei ausbleibender Vorlagen eines ärztlichen Gutachtens entzogen werden
Pressemitteilung Nr. 14/2016
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung „absolut klar und berechnend“ gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu
VG Trier , Beschluss vom 09. Mai 2016, Az.: 1 L 1375/16.TR