VG Berlin: Hähnchen-Kebab muss Biss haben
Hähnchen-Kebab muss Biss haben (Nr. 37/2012)
Pressemitteilung Nr. Hähnchen-Kebab muss Biss haben vom 13.09.2012
Die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als „Hähnchen-Kebab“ ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken, sondern auch aus wie Brühwurstbrät fein zerkleinertem Fleisch besteht und deshalb „schwammig im Biss“ ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin gestern die Klage eines Herstellers von Fertiggerichten aus Niedersachen abgewiesen, der sich gegen die lebensmittelrechtliche Beanstandung eines Berliner Bezirksamtes gewehrt hatte.
Nach Angaben des Herstellers wird das bislang von ihm als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend erfolgen der Tiefkühlvorgang und die Verpackung. Der Produktionsprozess wird auf der Verpackung mit dem Hinweis „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“ beschrieben. Der Hersteller hatte argumentiert, dass „Kebab“ eine Phantasiebezeichnung sei. Die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Behörde hatte in dieser Bezeichnung jedoch eine Irreführung des Verbrauchers gesehen, die durch die Abbildung von „echten“ Fleischstücken auf der Verpackung verstärkt werde.
Dem schloss sich die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts an. Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Urteil der 14. Kammer vom 12. September 2012 – VG 14 K 48.11