Selbstbeteiligung bei Schaden in Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum

Selbstbeteiligung bei Schaden in Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum. Im Schadensfall muss Gemeinschaft die SB tragen.

 

Der Fall:

In dem Gebäude einer Wohneigentumsgemeinschaft kam es zu einem Leck in der Frischwasserzufuhr einer Wohnung. Vermutlich war zu dem Zeitpunkt keiner in der Wohnung. Jedenfalls sammelte sich das Wasser dort solange, bis es in das Gemeinschaftseigentum floss. Es gingen daher Bauteile kaputt, die im Wohnungseigentum eines der Mitglieder standen und Bauteile, die im Gemeinschaftseigentum standen.

Den Großteil des Schadens beglich die Versicherung der Gemeinschaft. Diese übernahm aber nicht alle Kosten. Der Vertrag, den sie mit der WEG hatte, sah eine Selbstbeteiligung vor. Diese lag bei € 1.000,00 und über die entstand Streit. Für die Verteilung dieser Last gab es im Prinzip drei Möglichkeiten. Entweder der Eigentümer zahlt sie alleine, oder die WEG zahlt sie vollständig, oder sie wird zwischen den beiden aufgeteilt.

Die Gemeinschaft und der betroffene Eigentümer konnten sich nicht einigen, wer nun wieviel dieser € 1.000,00 zahlen solle. Daher landete die Sache vor Gericht.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht teilte den Schaden auf. Damit waren die Wohnungseigentümer aber nicht einverstanden. Sie legten Berufung ein. Dieser schloss sich dann auch der einzelne Eigentümer an. Beide Seiten wollten also weiterhin das Maximum erreichen.

Zuständig war das Landgericht in Frankfurt am Main. Dem Streit gab man dort das Aktenzeichen 2-13 S 149/19 und es musste also die Frage nach der Aufteilung einer Selbstbeteiligung bei Schaden in Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum entscheiden.

Auf den ersten Blick erscheinen eine Alleinverpflichtung des betroffenen Eigentümers und allenfalls eine Aufteilung als sinnvoll. Schließlich trägt die Verantwortung für die Wohnung eines Eigentümers der jeweilige Eigentümer. Das Landgericht aber entschied anders. Es gab der Berufung des einzelnen Eigentümers statt und verurteilte die Gemeinschaft die gesamten € 1.000,00 zu tragen.

Begründet hat es diese Entscheidung mit der Abhängigkeit der Versicherungsprämie von der Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Je höher der Selbstbehalt, desto geringer die Prämie. Die Entscheidung in welcher Höhe ein Selbstbehalt vereinbart wird trifft aber die Gemeinschaft. Nun dem Eigentümer den Schaden auch nur zum Teil aufzuerlegen, bedeutet aus Sicht der WEG die positiven Folgen der eigenen Entscheidung mitnehmen zu wollen, die negativen Folgen aber auf andere abwälzen zu wollen. Das passt aber nicht in unsere Rechtsordnung.

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