Verstoß gegen technische Regeln als Ursache für einen Schaden.
Verstoß gegen technische Regeln als Ursache für einen Schaden. Unternehmer muss fehlenden Zusammenhang beweisen.
Der Fall:
Im Winter 2010/2011 hatte es in Sachsen stark geschneit. Der schwere Schnee war zu viel gewesen für das Vordach einer Produnktionshalle. An einem Freitagabend brach das Vordach daher ab. Um den eh schon entstandenen Schaden nicht durch Produktionsausfall erst richtig groß werden zu lassen beauftragte der Geschäftsführer sofort die Untersuchung des Schadens und die Beseitigung der Reste.
Noch am Abend des Samstags begann eine Abbruchfirma damit das Vordach zu entfernen. Dabei bediente sie sich der Hilfe eines Abbruchbaggers mit seiner Greifzange. Mit dieser legte er an die Reste des Vordaches „Hand“ an. Dabei stürzte ein Teil des Daches über der Halle selbst ein. War bislang nur der Zugang zu den Produktionsanlagen versperrt, waren diese nunmehr zum Teil zerstört. Auch Versorgungsleitungen waren nicht mehr. Der Schaden, den der Geschäftsführer hatte verhindern wollen, war durch die hierzu getroffenen Maßnahmen letztendlich also ausgelöst worden.
Nunmehr wurde es also richtig teuer. Als der Geschäftsführer alle Berechnungen auf dem Tisch hatte kam er auf über eine halbe Million Euro. Die sollten nicht bei seiner Firma bleiben. Er verlangte dieses Geld vom Abbruchunternehmen, bzw. von dessen Versicherung. Die aber zahlte nicht. Sie war der Meinung der Einsturz auch des Hauptdaches sei nicht auf die Abbrucharbeiten zurückzuführen. Vielmehr habe das Innendach durch den Einsturz des Vordaches bereits so gelitten, dass es schließlich eingestürzt sei. Dies wäre auch passiert, wenn das Abbruchunternehmen gar nichts gemacht hätte.
Der Geschäftsführer wollte sich damit nicht zufriedengeben und versuchte den Schaden einzuklagen.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Dresden hatte in der Berufungsinstanz zu entscheiden und tat dies zu dem Aktenzeichen 10 U 1729/19. Ein gerichtlich Beauftragter Sachverständiger konnte zwar klären, dass das Vorgehen des Abrissunternehmens nicht ordnungsgemäß war. Der Klage konnte es aber nur abhelfen, wenn der weitere Einsturz Folge dieses Fehlers war. Auch dies hatte der Sachverständige bestätigt.
Hier von Interesse ist aber, dass das Gericht ausführte, dass die Bestätigung durch den Sachverständigen gar nicht nötig gewesen wäre. Liegt ein Verstoß gegen technische Regeln vor, ist dies als Ursache für einen Schaden anzunehmen. Unter Juristen nennt man das den Beweis des ersten Anscheins. In diesem Fall kann muss der Schädiger beweisen, dass das im konkreten Fall nicht stimmt.