Vermietung von Stellplatz nur bei faktischer Zuordnung zur Wohnung?

Vermietung von Stellplatz nur bei faktischer Zuordnung zur Wohnung? Stellplatz muss im Vertrag nicht genannt sein.

 

Der Fall:

Ein Immobilieneigentümer vermietete seine Wohnung. In dem mit dem Mieter abgeschlossenen Vertrag stand, dass die „Wohnung Nr. 5“ und das „Kellerabteil Nr. 5“ an den Mieter vermietet werden. Schließlich findet sich um Vertrag eine Klausel nach der eine Waschanlage, ein Fahrzeugabstellplatz und ein Kinderspielplatz mitbenutzt werden dürfen.

Die Wohnanlage in der die Mietwohnung liegt hatte einen Parkplatz und eine Tiefgarage. An den einzelnen Stellplätzen waren Schildchen mit Nummern angebracht. Die Mieter nutzten seit ihrem Einzug den Stellplatz an dem das Schildchen mit der Nummer fünf angebracht war.

Irgendwann verkaufte der alte Vermieter die Wohnung. Nach Gesetz hat der neue Eigentümer den Mietvertrag übernommen. Der hat sich den Vertrag angesehen und festgestellt, dass der Stellplatz mit der Nummer fünf da nicht drinsteht. Daher ging er davon aus, dass der nicht von den Mietern der Wohnung Nummer fünf und des Kellerabteils Nummer fünf gemietet wurde.

Daraufhin schrieb er den Mietern einen Brief. Mit diesem Brief forderte er die Mieter auf künftig für den Stellplatz Miete zu bezahlen. Sollten sie damit nicht einverstanden sein, würde er anderweitig vermietet.

Offenbar hatten die Mieter selbst kein Auto (mehr). Den Stellplatz nutzte aber deren Tochter regelmäßig, wenn sie ihre Eltern besuchte. Ab einem bestimmten Tag mussten sie feststellen, dass auf dem bis dahin meist freien Stellplatz Mitarbeiter einer im Haus befindlichen Arztpraxis standen. Offenbar hatte der neue Eigentümer den Stellplatz an die Praxis vermietet.

Daraufhin verklagten die Mieter den Vermieter auf Herausgabe des Stellplatzes.

Die Entscheidung:

Das Verfahren entschied das Amtsgericht Ibbenbüren unter dem Aktenzeichen 30 C 330/20. Es gab den Mietern Recht.

Die Frage, ob bei Mietvertragsschluss auch der Stellplatz Nr. 5 mitvermietet wurde, ist nach dem Gesamtbild aller Umstände zu entscheiden. An diesen ist zu bewerten, ob sich beide auf den Stellplatz Nr. 5 als Mietobjekt geeinigt haben. Für die Mieter ist das klar. Fraglich aber war, ob auch der Vermieter das wollte. Das wiederum ist am „objektiven Empfängerhorizont“ zu entscheiden. Das heißt, wie man das Verhalten des Vermieters verstehen durfte.

Die Bezeichnung aller drei Mietteile, also der Wohnung, des Kellerabteils und des Stellplatzes mit der Nummer fünf und die Vermietung der Wohnung 5, des Kellerabteils 5 und „eines“ Stellplatzes waren für die Mieter so zu verstehen, dass der Stellplatz Nr. 5 vermietet wurde.

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