Vermieterpflicht zu Schönheitsreparaturen

Vermieterpflicht zu Schönheitsreparaturen. Ohne Abwälzung ja, aber unter Umständen Kostenbeteiligung des Mieters.

Der Fall:

Wie heutzutage vielfach üblich, hat hier ein Vermieter eine Wohnung unrenoviert vermietet. Etwas weniger üblich ist, dass darin der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde. Der Vertrag ist schon ein paar Jahre alt. Bei seinem Einzug in die Wohnung hatte der Mieter diese so belassen und nicht renoviert.

Im Laufe der Jahre nutzte der Mieter die Wohnung weiter ab. Dabei ist aber nichts Außergewöhnliches passiert. Der Zustand verschlechterte sich nur in dem Maße, wie er dies bei normaler Wohnnutzung nun einmal tut. Irgendwann war die Wohnung aber trotzdem in so schlechtem Zustand, dass der Mieter sich nicht mehr wohlfühlte. Daher wollte er von seinem Vermieter Geld als Vorschuss für die Kosten von Renovierungsarbeiten.

Der Vermieter aber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Wohnung unrenoviert vermietet wurde und er daher eine Renovierung nicht bezahlen müsse. Da sich der Mieter mit dieser Auskunft nicht zufriedengab, wurde die Sache ein Fall für die Gerichte.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht und das Landgericht kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Schließlich fand die Akte ihren Weg zum Bundesgerichtshof und bekam dort das Aktenzeichen VIII ZR 18/. Dort endete das Verfahren, ohne dass eine der Parteien vollständig gewann.

Grundlage seiner Entscheidung war für den BGH der Mietvertrag. Mit diesem hatte der Mieter die Wohnung in dem Zustand angemietet in dem sie sich bei Vertragsschluss befand. Er hatte daher keinen Anspruch auf diese Wohnung in besserem Zustand.

Allerdings musste er sich auch nicht mit einem schlechteren Zustand zufriedengeben. Da er die Schönheitsreparaturen nicht übernommen hatte, hatte er einen Anspruch auf Herstellung des damaligen Zustandes.

Diese Lösung ist jedoch wenig praktikabel. Wenn man eine Wohnung schon neu streicht macht es wenig Sinn sie in dem vergilbten Weiß zu streichen das bei Vertragsschluss herrschte. Auch wäre wohl gar nicht mehr feststellbar wie vergilbt die Wände damals waren. Wenn man es also macht, macht man´s gleich g´scheid. Dann aber erhält der Mieter etwas worauf er keinen Anspruch hat und was nicht Teil der Kalkulation der Miethöhe ist.

Daher sagt der BGH, dass ein Mieter, der in dieser Situation Schönheitsreparaturen verlangt, an deren Kosten beteiligt wird. Dabei gilt, dass, solange nicht eine der Parteien etwas anderes darlegen kann, davon auszugehen ist, dass die Kosten geteilt werden.

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