Vermieterkündigung bei verstorbenem Mieter und unbekannten Erben
Vermieterkündigung bei verstorbenem Mieter und unbekannten Erben. Was tun bei unbekannten Erben verstorbenen Mieters?
Der Fall:
Ein Hauseigentümer hatte eine der Wohnung vermietet. Die Mieterin wohnte dort allein als sie verstarb. Der Vermieter hatte zwar vom Tod seiner Mieterin erfahren. Was er aber nicht wusste war, wer ihr Erbe geworden war. Die Mieterin war unverheiratet und hatte keine Kinder. Ihre Eltern waren auch schon tot. Tatsächlich war daher der Vermieter nicht der Einzige der nicht wusste, wer das Vermögen seiner Mieterin denn nun geerbt hatte.
Das war für den Vermieter ein Problem. Zum Vermögen der Mieterin gehörte nämlich auch der Mietvertrag. Der endete nicht mit dem Tod, sondern ging auf den oder die Erben über. Damit hatte der Vermieter nun einen Vertragspartner, den er nicht kannte. Auch erhielt er keine Miete mehr.
Die normale Reaktion eines Vermieters, der keine Zahlungen mehr erhält, ist die Kündigung des Mietvertrages. Das wollte unser Vermieter hier auch machen. Er hatte aber das Problem, dass eine Kündigung nur wirksam wird, wenn der Vertragspartner sie auch erhält. Der Vermieter musste die Kündigung also dem Erben der Mieterin zukommen lassen. Ohne aber zu wissen wer das ist, gestaltete sich das ziemlich schwierig. Wie also vorgehen bei einer Vermieterkündigung bei verstorbenem Mieter und unbekannten Erben?
Auf der Suche nach einer Lösung für das Problem kam er auf die Idee beim örtlich zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu stellen. Ein Nachlasspfleger übernimmt die Verwaltung des vererbten Vermögens, bis der Erbe das übernehmen kann. Er ist daher richtiger Empfänger auch von Kündigungsschreiben.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Vermieters ab. Dagegen wollte der vorgehen und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Diese Beschwerde fand ihren Weg zum brandenburgischen Oberlandesgericht, wo man ihr das Aktenzeichen 3 W 35/20 gab.
Hier hatte der Vermieter Erfolg und bekam den Nachlasspfleger dem gegenüber er die Kündigung aussprechen konnte. Das Amtsgericht war der Meinung gewesen eine Nachlasspflegschaft komme nur in Betracht, wenn der Nachlass gesichert werden müsse. Das OLG war hier anderer Meinung. Auch sei es nicht nötig, dass der Vermieter entstandene Mietrückstände eingeklagt haben muss.