Nachweis des Mietvertragsbruchs durch Stellen einer Falle.
Nachweis des Mietvertragsbruchs durch Stellen einer Falle. Ergebnis kann im Prozess gegen Mieter verwendet werden.
Der Fall:
In Berlin hatte jemand eine Wohnung angemietet, die wohl etwas zu groß für die eigenen Bedürfnisse war. Daher stand ein Zimmer leer. Die Mieterin wollte das ändern und auch gleich ihr Einkommen durch die Vermietung des Zimmers etwas aufbessern. Das Internet bietet hierfür ja sehr gute Möglichkeiten. So macht sie sich auf der Plattform für Kurzzeitvermietungen Airbnb auf die Suche nach Untermietern.
Das aber war mit dem Vermieter nicht abgesprochen. Nun hat ein Vermieter ein Interesse daran zu wissen wer in seiner vermieteten Wohnung wohnt. Schließlich sind Immobilien nicht gerade billig und hat man den falschen Bewohner in seiner Wohnung kann das schnell sehr teuer werden. Eine Untervermietung muss daher vom Vermieter genehmigt werden. Das kann entweder durch eine generelle Erlaubnis im Mietvertrag geschehen, oder im Einzelfall genehmigt werden.
Ein Vermieter kann verpflichtet sein eine Untervermietung zu genehmigen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mieter einfach loslegen darf. Er muss zuerst fragen und seinen Anspruch auf Zustimmung im Falle einer Absage vor den Gerichten durchsetzen.
Diesen Schritt ist die Mieterin hier aber selbst dann nicht gemacht, als sie von ihrem Vermieter eine Abmahnung wegen der Untervermietung bekommen hatte. Der nämlich hatte einen Verdacht gehegt. Daraufhin hatte er eine Freundin gebeten sich bei Airbnb bei der Mieterin zu melden und das Zimmer anzumieten.
Vordergründig reagierte die Mieterin auf die Abmahnung damit, dass sie die Vermietung des Zimmers einstellte. Sie meldete sich bei Airbnb ab. Allerdings war das nicht das Ende ihrer Vermietungsambitionen. Ihren Kunden gab sie nämlich ihre Handynummer mit der Bitte diese an Mietinteressenten weiter zu geben. Auch die Freundin der Vermieter erhielt die Nummer mit der Bitte.
Daraufhin kündigten die Vermieter den Mietvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Mieterin aber meinte der Nachweis des Mietvertragsbruchs durch Stellen einer Falle sei nicht möglich. Der Einsatz der Freundin sei zu unfair gewesen. So kam es zur Räumungsklage.
Die Entscheidung:
Die Entscheidung fiel durch das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 63 S 309/19. Es erklärte, dass aktive Ermittlungen durch Vermieter auch in Form eines „agent provocateur“ zulässig ist.