Verlust des Wohneigentums wegen Fehlverhaltens des Miteigentümers

Verlust des Wohneigentums wegen Fehlverhaltens des Miteigentümers. Benimmt sich Miteigentümer daneben hilft eigenes Verhalten nicht.

Der Fall:

Einem Ehepaar gehörte eine Wohnung in einer Wohneigentumsgemeinschaft zu gleichen Teilen. Diese Wohnung bewohnten sie seit vielen Jahren. Der Ehemann hatte, wie soll man sagen? – ein ziemliches Verhaltensproblem. Er behelligte die anderen Bewohner des Hauses. So schrieb er immer wieder Beschimpfungen auf die Wände des Treppenhauses. Auch ein Hinweisschild, verschiedene Briefkästen und die Wohnungstür eines anderen Eigentümers hat er entsprechend verziert.

Er ließ es aber nicht dabei sein Missfallen der anderen Bewohner schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Auch durch laute Beschimpfungen fiel er unangenehm auf. Dabei bediente er sich der Worte die man von Kleinkindern in der analen Phase kennt und schreckte selbst vor rassistischem Unsinn nicht zurück.

Einmal trat er einen anderen Hausbewohner sogar die Treppe runter. Wäre da unten nicht noch einer gestanden hätte das zu schweren Verletzungen führen können.

Da kann man schon verstehen, dass die anderen Eigentümer diesen Zeitgenossen loswerden wollten. Das Gesetz ermöglicht das auch. Einem Wohnungseigentümer kann das Eigentum entzogen werden. Die Entscheidung können nur Gerichte treffen und so leitete die Gemeinschaft das entsprechende Gerichtsverfahren ein.

Bei dem was sich der Ehemann geleistet hat waren die Voraussetzungen für die Entziehung in seiner Person gegeben. Aber was ist mit ihr? Ihr konnte das Eigentum nur entzogen werden, wenn der Verlust des Wohneigentums wegen Fehlverhaltens des Miteigentümers auch möglich ist.

Die Entscheidung:

Das zuständige Amtsgericht bejahte das und entzog beiden das Wohneigentum. Das Landgericht wollte die Ehefrau nicht in Mithaftung nehmen. Schließlich unterliegt das Eigentum dem Schutz des Grundgesetzes. Staatliche Eingriffe müssen daher auf das Notwendige beschränkt sein. Das sei hier nicht gegeben, weil in diesem Fall rechtlich der Verkauf nur seiner Hälfte möglich gewesen wäre.

Die Sache ging weiter zum Bundesgerichtshof der zu dem Aktenzeichen V ZR 138/17 urteilte. Dabei wäre es einfacher gewesen, wenn der Ehemann seinen Teil schon rein rechtlich nicht hätte veräußern können, ohne dass auch sie verkauft. Dann wäre auch sie verpflichtet ihren Anteil zu verkaufen.

So war es aber nun mal nicht. Wie hier zu verfahren ist, ist unter Juristen umstritten. Der BGH hat sich nun auf die Seite derjenigen gestellt, die den Miteigentümer an der Wohnung sozusagen in Sippenhaft nehmen wollen. Der Miteigentümer kann dem nur entgehen indem er den Anteil des anderen selbst erwirbt und ihn rausschmeißt. Außerdem muss er der WEG alle Kosten ersetzen, die dieser für das Entziehungsverfahren entstanden sind.

Die ganze Begründung ist unseres Erachtens nach lesenswert. Sie können sie unter dem unten angegebenen link finden.

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