Verjährung von Mängeln in Planungs- und Überwachungsleistungen.
Verjährung von Mängeln in Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Verjährung beginnt erst mit Abnahme des Bauwerks.
Der Fall:
Eine Wohneigentumsgemeinschaft hat prüfen lassen, ob sie sich bezüglich ihres Energieverbrauchs nicht besser aufstellen kann. Deshalb beauftragte sie einen Energieberater, der einen Bericht über seine Ergebnisse erstellte. Darin konnten die Eigentümer lesen, dass man bei ihnen schon was machen könnte.
Der Ingenieur, der als Energieberater tätig wurde, bot der WEG daraufhin auch gleich an verschiedene Vorschläge zu machen und diese durchzurechnen. Wenn sich die Eigentümer dann für eine Variante entscheiden, würde er die auch gleich durchführen.
Die Eigentümer entschieden sich aufgrund der Rechenwerke für eine Solaranlage auf ihrem Dach und eine Gas-Brennwert-Anlage in ihrem Keller. Die Kosten für die Solaranlage würden nach 8,35 Jahren wieder reingeholt. Die Kosten der neuen Heizung nach 8,59 Jahren. Die erwartete Lebensdauer der Anlagen läge bei etwa 20 Jahren, so dass für die Eigentümer ein Gewinn herausspringen würde.
Die Abwicklung der Arbeiten war problemlos. Allerdings stellte sich heraus, dass die neue Solaranlage statt der erwarteten 74.844 kWh in fünf Jahren nur zwischen 11.282 kWh und 16.486 kWh brachte. Die Einspeisevergütung war entsprechend geringer und statt eines guten Geschäftes mussten die Eigentümer nun draufzahlen.
Den entstandenen Schaden wollten sie vom Ingenieur zurückhaben. Der war unter anderem der Meinung, dass der Anspruch verjährt sei. Das Gesetz regelt, dass die Verjährung von Mängeln in Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke in fünf Jahren ab der Abnahme endet. Dabei sind auch Umbauten in der hier vorliegenden Größenordnung Baumaßnahmen in diesem Sinn.
Das bedeutet, dass die Klage nur Erfolg haben könnte, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eingereicht wurde nach dem der Ingenieur seine Planungen vorlegte und die von den Eigentümern akzeptiert wurden. Diese Zeit war aber eindeutig abgelaufen. Da er also nicht zahlte, kam es zur Klage.
Die Entscheidung:
Das Landgericht kam mit dem Ingenieur zu dem Schluss, dass Verjährung eingetreten war. Daher wies es die Klage ab. Die Eigentümer aber machten weiter. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Sache hatte dort das Aktenzeichen 22 U 66/21.
Das OLG sah die Verjährung als nicht gegeben. Es knüpfte nämlich nicht an die Abnahme der Planung an, sondern an die Abnahme der Baumaßnahme. Der Gesetzgeber nämlich wollte die Verjährung von Mängelansprüchen gegen ein Bauunternehmen und die gegen den Planer gleichlaufen lassen und das setzt den Beginn zum gleichen Zeitpunkt voraus.