Vergleich oder Anerkenntnis einer Schuld aus Nebenkostennachforderung

Vergleich oder Anerkenntnis einer Schuld aus Nebenkostennachforderung. Wirksam bei bereits erteilter Abrechnung.

Der Fall:

Eine Nachforderung aus Nebenkosten ist in diesem Fall zwar wichtig und hat es auch in die Überschrift geschafft. Sie dient hier allerdings nur als Bühne des Rechtsstreits. Dieser entwickelte sich nach Auszug des Mieters. Die Vermieter hatte bereits ein Räumungsurteil in der Tasche. Immerhin aber konnten die Parteien ihr Problem soweit selbst lösen, dass die Vermieter auf die Hilfe eines Gerichtsvollziehers verzichten konnten.

Vor Ende der Räumungsfrist bat der Mieter nämlich um die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Damit waren die Vermieter zwar nicht einverstanden. Sie machten aber einen anderen Vorschlag. Aus ihrer Sicht nämlich schuldete der Mieter noch Nebenkosten von fast € 1.600,00. Der Mieter hatte dagegen formelle Mängel der Abrechnung ins Feld geführt. Nun boten die Vermieter an auf die zwangsweise Räumung für einen gewissen Zeitraum zu verzichten. Dafür sollte der Mieter die Nebenkostenforderung anerkennen, was er auch tat.

Noch bevor die verlängerte Frist ausgelaufen war, zog der Mieter aus. Den offenen Betrag bezahlte er aber nicht. Daher zogen ihn die Vermieter von der Barkaution ab.

Damit war der Mieter aber nicht einverstanden. Die getroffene Vereinbarung hielt er für rechtswidrig und nicht wirksam. Daher verklagte er seine ehemaligen Vermieter auf Auszahlung der Kaution. Da die nicht so hoch war, dass alle Nebenkosten gedeckt waren, erhoben die Vermieter daraufhin Widerklage.

Die Entscheidung:

Mit Ausnahme relativ kleiner Summen gewannen die Vermieter in den ersten beiden Instanzen. Dagegen legte der Kläger Revision ein. Der Bundesgerichtshof gab der Sache das Zeichen VIII ZR 230/19.

Auch hier scheiterte die Klage. Dabei musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob ein Vergleich bzw. ein Anerkenntnis über Nebenkosten überhaupt möglich sind. Ansatzpunkt für den Kläger war eine Vorschrift nach der ein Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung 12 Monate Zeit hat hiergegen Einwendungen vorzubringen. Eine weitere Regelung schließt Vereinbarungen aus mit denen zu Lasten eines Mieters hiervon abgewichen werden soll. Die Vereinbarung aber lag vor Ablauf der Frist und hat diese daher verkürzt.

Nach BGH bezieht sich das Verbot der Abweichungen von mietergünstigen gesetzlichen Regelungen aber nur auf künftige Sachverhalte. Ss dient nicht dazu einem Mieter die Möglichkeit zu nehmen Entscheidungen bezüglich solcher Abrechnungen zu treffen, die bereits auf dem Tisch liegen. Auch wirkt die Verkürzung der Widerspruchsfrist hier nicht zu Lasten des Mieters. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass nach Fristablauf Rechtssicherheit eintritt. Gerade dieses Ziel aber erreichen die Parteien hier aber mit ihrer Vereinbarung.

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