Verfallsklausel in AGB ist ungültig wenn sie auch den Mindestlohn umfasst

Verfallsklausel in AGB ist ungültig wenn sie auch den Mindestlohn umfasst. Kein Verfall auch aller anderen Ansprüche.

Der Fall:

Ein Mitarbeiter war bei seinem Chef als Bodenleger beschäftigt. Irgendwann kündigte der Arbeitgeber und der Bodenleger erhob Kündigungsschutzklage. Diese ist aber nicht Grundlage des Urteils um das es hier geht, weil sich die Parteien in dem Kündigungsschutzprozess nämlich gütlich einigten.

Dabei verpflichtete sich der Arbeitgeber aber „das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen“. Zu so einer Abrechnung gehört eine Entschädigung für Urlaub, den der Arbeitnehmer wegen der Kündigung nicht mehr hat nehmen können.

Nun hat der Chef zwar abgerechnet. Der Urlaub aber fand sich in der Abrechnung nicht. Den hatte er rausgelassen, weil er in seinen Arbeitsverträgen die allgemeine Geschäftsbedingung drin hat, dass seine Leute Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen. Tun sie das nicht gehen die Ansprüche unter.

Unser Bodenleger wollte da nicht mitmachen. Er sagte eine Verfallsklausel in AGB ist ungültig wenn sie auch den Mindestlohn umfasst.

Die Entscheidung:

Der Streit ging bis zum Bundesarbeitsgericht das ihn unter dem Aktenzeichen 9 AZR 162/18 behandelte. Es gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar ist es an sich schon möglich eine solche Verfallsklausel zu vereinbaren. Auch ist eine Frist von nur drei Monaten in Ordnung. Schließlich können grundsätzlich auch alle Ansprüche verfallen.

Nun heißt grundsätzlich bei Juristen aber, dass es Ausnahmen gibt. Der Mindestlohnanspruch ist eine solche Ausnahme, weil das Gesetz hierzu sagt, dass Vereinbarungen, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer weniger als den Mindestlohn bekommt, unwirksam sind. Und ein Verfall würde genau das bewirken.

Was aber hat das mit einer Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zu tun? Darum war es bei dem Rechtsstreit ja eigentlich gegangen!

Nun das Gesetz sagt, dass beim Streit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel immer der den Kürzeren ziehen soll, der sie geschrieben hat. Er schreibt sie nämlich in aller Regel so, dass sie besser für ihn sind als für den Vertragspartner.

Umfasst eine Klausel auch Punkte, die nicht in AGB geregelt werden dürfen und kann die Klausel von ihrem Wortlaut her nicht in einen gültigen und einen ungültigen Teil aufgeteilt werden, gäbe es zwei Möglichkeiten. Entweder der gesetzeswidrige  Teil wird trotzdem wirksam, oder der rechtmäßige Teil wird trotzdem Unwirksam. Bei der ersten Variante könnte man das gesamte Verbraucherschutzrecht vergessen.

Deswegen war hier die ganze Vereinbarung zum Verfall unwirksam. Der Arbeitgeber musste den nicht genommenen Urlaub also entschädigen.

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