Verdienstausfall für Beaufsichtigung von Handwerkern.

Verdienstausfall für Beaufsichtigung von Handwerkern.

Der Fall:

Im Hessischen wurde eine Wohneigentumsanlage errichtet. Einer der Erwerber wollte seine Wohnung wohl besonders gemütlich machen. Er bat den Bauträger daher darum in diese Wohnung einen Kamin aus Marmor einzubauen. Der Bauträger sagte dies zu. Zum geplanten Ablauf teilte er seinem Käufer mit, dass der Einbau so in etwa drei Tage dauern würde. Sie wollten zu einem bestimmten Termin beginnen und wären voraussichtlich am übernächsten Tag fertig.

Leider ließen sich die Arbeiten offenbar nicht so durchführen, wie sich der Bauträger das gedacht hatte. Insgesamt brauchte er in etwa doppelt so lange wie er dem Käufer mitgeteilt hatte. Für die Arbeiten hatte der Urlaub genommen. Statt der gedachten drei Urlaubstage musste er nun fünfeinhalb Urlaubstage aufwenden. Er war der Meinung, dass er die Handwerker bei ihrer Tätigkeit nicht alleine in der Wohnung lassen konnte. Die hatte er nämlich schon vermietet und der Mieter war mit seinen sieben Sachen bereits eingezogen. Um sicherzustellen, dass hier nichts wegkommt war er während der gesamten Bauzeit anwesend.

Darüber hinaus hatte er für einen der Abende Opernkarten erworben. Die Vorstellung aber konnte er wegen der Baumaßnahmen nicht besuchen. Daher verlangte er vom Bauträger nun, dass dieser ihm seinen Verdienst für drei Arbeitstage sowie die Opernkarten ersetze. Damit war der Bauträger jedoch nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen. Dies führte die Sache dann zu den Gerichten.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht war der Meinung, dass der Erwerber keinen Anspruch auf das Geld habe. Dieser war mit der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch alles andere als glücklich und bat das Landgericht Frankfurt am Main sich die Sache noch einmal anzusehen.

Das LG tat dies denn auch unter dem Aktenzeichen 2-01 S 10/17. Zu einem für den Kläger besseren Ergebnis führte dies aber nicht. Das Landgericht wies die Klage ebenso ab wie das Amtsgericht. Es begründete die Entscheidung damit, dass ein Anspruch allein unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in Frage kam. Schon die Voraussetzungen des Verzugs aber sind nicht gegeben. Selbst aber wenn ein Verzug da gewesen wäre sind der Verdienstausfall und die Opernkarten nicht vom Verzugsschaden umfasst. Alles andere wäre in der Regel ein Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Das Urteil des Landgerichts stellt den Sachverhalt nicht dar sondern verweist insoweit auf das Urteil des Amtsgerichts. Daher verlinken wir auf beide Urteile:

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